Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung) (SopädVO)
In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005
§ 39 Ausgleichsmaßnahmen
(1) 1Im Rahmen des Nachteilsausgleichs können für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder einer vergleichbaren, lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung bei Bedarf individuell besondere Hilfsmittel oder methodische Unterstützungsmaßnahmen zugelassen werden.
2Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Modifikationen der Aufgabenstellung (z. B. Unterstützung der Kommunikation durch lautsprachbegleitende Gebärden oder der Deutschen Gebärdensprache, Bereitstellen von Demonstrationsobjekten, Vergrößerungskopien),
- 2.
- Modifikationen der Bearbeitung (z. B. mündliche statt schriftliche Bearbeitung von Aufgabenteilen und umgekehrt, Nutzung anderer Schreibmittel),
- 3.
- zeitliche Modifikationen (z. B. Zeitverlängerung, zusätzliche Pausen, Sondertermine),
- 4.
- räumliche und organisatorische Modifikationen (z. B. störgeräuscharme Raumakustik, Blendschutz, ablenkungsarme Umgebung),
- 5.
- didaktisch-methodische Modifikationen (z. B. Strukturierung von Texten und Aufgaben, Blickkontakt, Visualisierungen),
- 6.
- Einsatz von unterstützendem Personal (z. B. Hilfe beim Schreiben, Unterstützung bei der Handhabung von Materialien, Arbeitsassistenz),
- 7.
- spezifische apparative Hilfen (z. B. Nutzung optischer und akustischer Hilfsmittel, Einsatz von Punktschriftmaschinen, Diktier- und Sprachausgabegeräte).
3Das fachliche Anforderungsniveau bleibt von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs unberührt.
(2) 1Ein Notenschutz kann sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungen im Unterricht und in Prüfungen erstrecken.
2Die Verpflichtung zur Bildung einer Zeugnisnote in grundsätzlich allen Fächern und zur Bewertung aller Prüfungsleistungen bleibt davon unberührt.
3Es ist zulässig,
- 1.
- bei lang andauernden erheblichen motorischen Beeinträchtigungen auf die Bewertung von schriftlichen und praktischen Leistungen, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht oder nicht niveaugerecht erbracht werden können, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung mündlicher Leistungen zu ersetzen,
- 2.
- bei Mutismus oder einer vergleichbar ausgeprägten Sprachbehinderung mit kommunikativen Sprachstörungen auf die Bewertung von mündlichen Leistungen, die ein Sprechen voraussetzen, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung schriftlicher oder praktischer Leistungen zu ersetzen,
- 3.
- bei Autismus mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Kommunikation oder Interaktion auf die Bewertung von mündlichen und praktischen Leistungen, die ein Sprechen oder eine komplexe soziale Interaktion voraussetzen, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung schriftlicher Leistungen zu ersetzen,
- 4.
- bei Gehörlosigkeit oder einer ausgeprägten Hörschädigung auf die Bewertung von Leistungen, die eine akustische Wahrnehmung voraussetzen, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung schriftlicher, mündlicher, gebärdensprachlicher oder praktischer Leistungen zu ersetzen und
- 5.
- bei Blindheit oder einer stark ausgeprägten Sehschädigung auf die Bewertung von Leistungen, die eine visuelle Wahrnehmung voraussetzen, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung schriftlicher, mündlicher oder praktischer Leistungen zu ersetzen.
(3) 1Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, kann bei der Berechnung des Durchschnittswerts für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und für den Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses gemäß § 11 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 die Note in der Fremdsprache unberücksichtigt bleiben.
2Darüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.
(4) 1Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ weggefallen ist, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung der Empfehlung der Klassenkonferenz entscheiden, dass die Beurteilung in der ersten Fremdsprache anstelle von Noten durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung erfolgt.
2Der Verzicht auf die Benotung kann, sofern der Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in der Primarstufe erfolgt ist, längstens zwei Jahre, danach längstens drei Jahre gewährt werden.

