Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP)
In der aktuellen Fassung vom 21.02.2026
§ 11 Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und Melanchthon-Gymnasium
(1) Die Aufnahme in das Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und das Melanchthon-Gymnasium erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, am Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium in den Schuljahren, in denen entsprechende Klassen eingerichtet werden, auch in der Jahrgangsstufe 7.
(2) 1Aufgenommen wird nur, wer seine musikalische Eignung im Rahmen eines von der Schule durchgeführten standardisierten Programms, das aus musikalischen Grundübungen besteht, nachgewiesen hat.
2Dabei werden die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten von zwei Lehrkräften mit der Fakultas Musik unabhängig voneinander mit Punkten bewertet.
3Wer nach der Addition aller Punkte mindestens 60 von 100 möglichen Punkten erreicht, ist in musikalischer Hinsicht für den Besuch der Schule geeignet.
4Die Eignungsprüfung besteht aus:
- 1.
- einem allgemeinen Musiktest, der jeweils fünf verschiedene Übungen zur Melodik und Rhythmik umfasst,
- 2.
- dem Vorsingen mindestens eines frei gewählten Liedes (die fünf Bewertungskriterien sind Sicherheit, Intonation/Stimmfunktion, Gestaltung, Schwierigkeitsgrad, Gesamteindruck) und optional
- 3.
- dem Vorspiel eines frei gewählten Werkes auf einem oder mehreren Musikinstrumenten (die fünf Bewertungskriterien sind Schwierigkeitsgrad, Sicherheit, Technik/Intonation, Gestaltung, Gesamteindruck).
5Es wird nur das bessere der Ergebnisse zu Nummer 2 und 3 berücksichtigt.
6Jede Lehrkraft kann für jedes Teilkriterium maximal 3 Punkte, insgesamt 45 Punkte, vergeben. Schülerinnen und Schüler, die erfolgreich am optionalen Vorspielen teilnehmen, herausragende musikalische Leistungen erbringen oder erfolgreich an musikalischen Wettbewerben teilgenommen haben, erhalten bis zu 5 Punkte je Lehrkraft zusätzlich.
(3) 1Die Aufnahme setzt weiterhin die nachgewiesene Eignung für die Schulart Gymnasium, mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik sowie in der Regel die Wahl von Englisch als erste Fremdsprache voraus.
2Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 tritt an die Stelle der Note im Sachunterricht die Note der ersten Fremdsprache; zudem ist die Eignung für den Besuch der Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes nachzuweisen.
3Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in den Ensembles der Schule einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben sowie die Verpflichtung zum individuellen Instrumental- oder Stimmbildungsunterricht.
(4) 1Unter den Schülerinnen und Schülern, die sowohl die musikalischen als auch die schulischen Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Auswahl nach ihrer musikalischen Qualifikation gemäß Absatz 2.
2Bei gleicher Eignung werden Schülerinnen und Schüler des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach vorrangig aufgenommen.
(5) Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des Ensembleunterrichts (Chöre und Folklore) dem schwächer vertretenen Geschlecht, sofern entsprechend viele qualifizierte Teilnahmewünsche bestehen, mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen.
(6) 1Im Umfang von bis zu zehn Prozent der Plätze sind insbesondere musikalisch herausragend begabte Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die nicht durchweg mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik nachweisen, wobei für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz entsprechend gilt.
2Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß Absatz 2 mindestens 85 Punkte erreichen, gelten als musikalisch herausragend begabt.
(7) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten Bildungsgang ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt werden und in drei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Musik mindestens gute, in dem weiteren Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen.
(8) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.
(9) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und das Fach Musik mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet wird.

