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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung

Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP)

In der aktuellen Fassung vom 21.02.2026

§ 10 Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach

(1) Das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach hat in der Regel höchstens 165 Schülerinnen und Schüler.

(2) Die Aufnahme in das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach erfolgt durchgängig ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 11, in der Regel aber in den Jahrgangsstufen 5 und 7.

(3) 1Das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach nimmt ausschließlich musikalisch hervorragend begabte Schülerinnen und Schüler in der Regel mit Englisch als erster Fremdsprache auf.

2Die musikalische Begabung wird von einer Fachkommission im Rahmen einer Eignungsprüfung an der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ Berlin oder der Universität der Künste festgestellt.

3Aufgenommen werden kann nur, wer nach Bestehen dieser Prüfung den Gasthörerstatus an den Musikhochschulen erlangt hat.

4Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind deutsche Sprachkenntnisse, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen, die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in Chor, Orchester oder Jazzensemble sowie an Kammermusikprojekten einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben sowie die nachgewiesene Eignung für die Schulart Gymnasium .

(4) Künstlerisch-musikalische Eignungsprüfungen nach Absatz 3 Satz 2 können bereits vor dem für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 maßgebenden Anmeldezeitraum durchgeführt werden.

(5) 1Die Aufnahme erfolgt auf Probe.

2Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und das Fach Musik mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet wird.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze

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