×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung

Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP)

In der aktuellen Fassung vom 21.02.2026

§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)

(1) Die Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7.
(2) 1Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der
1.
Galilei-Grundschule, der Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,
2.
Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,
3.
Athene-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,
4.
Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,
5.
Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,
6.
Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,
7.
Grundschule am Brandenburger Tor, Brüder-Grimm-Grundschule und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,
8.
Hausburg-Grundschule, der Lemgo-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,
9.
Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.
2An der Grundschule am Arkonaplatz und der Regenbogen-Grundschule wird jeweils ein Zug, an der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule, der Joan-Miró-Grundschule und der Aziz-Nesin-Grundschule werden jeweils drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet.
3An der Grundschule am Brandenburger Tor werden keine neuen Klassen mehr eingerichtet.
(3) 1Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der
1.
Peter-Ustinov-Schule, dem Schiller-Gymnasium, dem Dreilinden-Gymnasium und der Hans-Litten-Schule (Oberstufenzentrum für Recht und Wirtschaft) mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,
2.
Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,
3.
Max-von-Laue-Schule und dem Gymnasium Steglitz mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,
4.
Alfred-Nobel-Schule und dem Albert-Einstein-Gymnasium mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,
5.
Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,
6.
Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,
7.
Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,
8.
Albrecht-von-Graefe-Schule und der Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,
9.
Carl-von-Ossietzky-Gemeinschaftsschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.
2An dem Dreilinden-Gymnasium, an der Max-von-Laue-Schule, dem Gymnasium Steglitz, der Alfred-Nobel-Schule und der Albrecht-von-Graefe-Schule wird jeweils ein Zug, an der Friedensburg-Schule werden drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet.
3An der Albrecht-von-Graefe-Schule und der Friedensburg-Schule kann mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde und im Benehmen mit den zuständigen Schulträgern jährlich jeweils ein zusätzlicher Zug an beiden Standorten eingerichtet werden.
(4) 1Die Klassenfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler.
2Bei der Einrichtung von Klassen an Schulen der Sekundarstufe I gilt die Frequenzvorgabe für die jeweilige Schulart entsprechend § 5 Absatz 7 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass eine Reduzierung wegen des erhöhten Anteils von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache nicht zulässig ist.
(5) 1In allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten.
2Die Vergabe dieser Plätze erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los.
3Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben.
(6) 1Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die die Voraussetzungen nach Satz 11 Nummer 3 erfüllen (Mindesteignung).
2Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen.
3Die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen.
4Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse.
5Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB.
6Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen.
7Die Überprüfung der Sprachkenntnisse ist bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres in dem der Aufnahme vorangehenden Schuljahr abzuschließen; die Vergabe der gemäß Absatz 5 Satz 1 frei zu haltenden Plätze bleibt davon unberührt.
8Das Testergebnis eines Standorts in der nichtdeutschen Partnersprache gilt für das nächstfolgende Schuljahr für alle Standorte derselben Sprachkombination, das Testergebnis eines Standorts in Deutsch für das nächstfolgende Schuljahr für alle Standorte.
9Die Wiederholung des Tests für dasselbe Schuljahr ist nicht zulässig.
10Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht.
11Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, werden entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der folgenden Sprachgruppen eingeteilt:
1.
Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen,
2.
Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und
3.
Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau im Sinne von Satz 10 beherrschen (bilinguale Kinder).
12Für jede Sprachgruppe stehen grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung.
13Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet.
14Zur Verfügung stehende Plätze, die im Rahmen dieser Aufteilung gemäß Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, werden unter allen danach verbliebenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern durch Los vergeben.
(7) 1Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach den drei Sprachgruppen des Absatzes 6 Satz 10.
2Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:
1.
Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden,
2.
Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Absatz 3 des Schulgesetzes angemeldet werden.
3Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los.
4Geeignete Kinder, die noch nicht in Berlin wohnen, werden im Aufnahmeverfahren berücksichtigt, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen.
5Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird.
6Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste für die jeweilige Sprachgruppe nach Absatz 6 Satz 10 vergeben.
(8) Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird die zweite, ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete, Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 9 der Grundschulverordnung mit dem Faktor 1 berücksichtigt.
(9) 1In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus der Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind.
2Nachrangig werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist; dabei werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einem Geschwisterkind berücksichtigt, das bereits die SESB besucht und in denselben Partnersprachen unterrichtet wird.
3Über die entsprechende Vorbildung ist in der Regel ein Nachweis in beiden Sprachen zu erbringen.
4Zur Feststellung der Kenntnisse in beiden Partnersprachen in den Fällen des Satzes 2 führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann.
5Die Aufnahme in ein Gymnasium erfordert zudem die nachgewiesene Eignung für den Besuch dieser Schulart entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes.
(10) 1Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB haben einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Bildungsganges in der Sekundarstufe I der SESB, wenn für die Bildung einer Klasse eine Mindestfrequenz von 15 Schülerinnen und Schülern erreicht wird.
2Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, werden in der Jahrgangsstufe 7 so viele Klassen eingerichtet, wie erforderlich sind, um alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB aufnehmen zu können, die ihren Bildungsgang in der jeweiligen Sprachkombination fortsetzen wollen.
3Der Aufnahmeanspruch nach Satz 1 setzt zudem voraus, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens für die Sekundarstufe I ein SESB-Standort als Erstwunschschule genannt wird und, wenn es mehrere SESB-Standorte derselben Sprachkombination gibt, ein solcher auch als Zweitwunsch angegeben wird.
4Sofern der Bildungsgang auch am Gymnasium fortgesetzt werden kann, gilt für Schülerinnen und Schüler mit einer ausschließlichen Förderprognose für die Integrierte Sekundarschule Satz 3 mit der Maßgabe, dass das Gymnasium nicht als Zweitwunsch angegeben werden muss.
(11) 1Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben.
2Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden vorrangig die Kinder aufgenommen, die denselben SESB-Standort gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden.
3Die danach verbleibenden Schulplätze werden durch Los vergeben.
4Die nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhalten einen Schulplatz an dem als Zweitwunsch benannten SESB-Standort.
(12) 1Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Gymnasien einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage zunächst Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben.
2Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden vorrangig die Kinder aufgenommen, die denselben SESB-Standort gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden.
3Die danach verbleibenden Schulplätze werden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben.
4Die nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhalten einen Schulplatz an dem als Zweitwunsch benannten SESB-Standort.
5Sollte auch dort keine Aufnahme möglich sein, wird den Kindern ein Schulplatz an einer Integrierten Sekundarschule derselben Sprachkombination angeboten.
(13) 1In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen.
2Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und Gemeinschaftsschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen und die SESB in der Partnersprachkombination keine Einführungsphase anbietet oder diese nur in Verbindung mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot führt.
3Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet wird.
(14) 1Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist.
2Zur Feststellung der Sprachkenntnisse führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann.
3Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.
(15) 1Schülerinnen und Schüler, die in die Schulanfangsphase aufgenommen werden, unterliegen einer Probezeit von zwei Schuljahren.
2In allen anderen Jahrgangsstufen beträgt die Probezeit ein Schuljahr.
3Die Probezeit für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 14 Satz 1 während des Schuljahres aufgenommen werden, endet in der Regel abweichend von Satz 1 am Ende der Schulanfangsphase oder abweichend von Satz 2 am Ende des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgte; in den Fällen, in denen wegen der Kürze des Schulbesuchs keine Entscheidung über das Bestehen der Probezeit getroffen werden kann, verlängert sich die Probezeit um ein Schulhalbjahr.
4Am Ende der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über die endgültige Aufnahme.
5Ein Verbleib in der SESB ist nicht möglich, wenn ein erfolgreiches Durchlaufen des zweisprachigen Bildungsganges nicht zu erwarten ist.
6Dies ist regelmäßig der Fall, wenn entweder in beiden Partnersprachen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden oder in einer der Partnersprachen und in mindestens zwei weiteren Fächern mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen oder der Schulbesuch zu einer dauerhaften Überforderung der Schülerin oder des Schülers führen würde.
7In den Fällen des Satzes 5 ist ein Wechsel in einen Regelzug erforderlich. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll dabei ein Schulwechsel vermieden werden.
(16) 1Bei Schülerinnen und Schülern mit einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, wird Englisch zur ersten Fremdsprache.
2Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
3Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind jedoch über mögliche Konsequenzen zu beraten.

Paragraph blättern

« § 2

§ 4 »

Geändert durch folgende Änderungsgesetze

Urfassung des Gesetzes: 0-Ausgangspunkt: Neufassung der Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 19.01.2006

2-Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung 2011-11-26

3-Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung 2012-02-14

4-Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung 2013-02-11

5-Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und der Grundschulverordnung 2014-01-21

6-Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, der Berufsfachschulverordnung und der Sonderpädagogikverordnung 2015-11-30

7-Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung 2017-01-23

9-Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung 2018-12-19

10-Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung 2020-02-21

12-Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung 2021-01-25

13-Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung 2022-02-24

14-Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung 2024-02-16

15-Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung 2025-01-23

16-Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung 2026-02-11