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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung

Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP)

In der aktuellen Fassung vom 21.02.2026

§ 4 Französisches Gymnasium (Collège Français)

(1) 1Die Aufnahme erfolgt in den Jahrgangsstufen 5 und 7.

2In der Jahrgangsstufe 5 werden bis zu drei, ab Jahrgangsstufe 7 insgesamt bis zu fünf Züge eingerichtet.

(2) 1Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind eine Förderprognose für das Gymnasium, mindestens gute Leistungen im Fach Deutsch und die erfolgreiche Teilnahme an einem standardisierten Aufnahmegespräch, in dem zu zwei Dritteln die sprachlichen und zu einem Drittel die mathematischen Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler geprüft werden.

2Schülerinnen und Schüler absolvieren dieses Gespräch erfolgreich, wenn sie insgesamt mindestens 50 Prozent der möglichen Leistung erbringen.

(3) 1Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 5 die Aufnahmekapazität, so wird nach der Rangfolge aufgenommen, die sich aus dem Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht ergibt.

2Bei gleicher Durchschnittsnote entscheidet das Ergebnis des Tests nach Absatz 2 Satz 1.

(4) 1In Jahrgangsstufe 7 werden Schülerinnen und Schüler mit einer nachgewiesenen Eignung für die Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes aufgenommen, die die französische Sprache auf einem Niveau beherrschen, das eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lässt.

2Zur Feststellung der Kenntnisse kann ein von der Schule erstellter Test eingesetzt werden.

(5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 7 die Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme in folgender abgestufter Rangfolge:

1.
Schülerinnen und Schüler, die bisher die École Voltaire (Grundschule) besucht haben,
2.
französische oder deutsche Schülerinnen und Schüler, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben,
3.
Schülerinnen und Schüler anderer Staaten, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben,
4.
Schülerinnen und Schüler, die bisher eine Schule besucht haben, in der ausschließlich oder überwiegend in französischer Sprache unterrichtet wurde.

(6) In allen neu eingerichteten Klassen sind jeweils zehn Prozent der Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von geeigneten Kindern aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

(7) 1Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich und erfolgt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 entsprechend Absatz 2, danach entsprechend Absatz 4.

2Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, gilt Absatz 5 entsprechend.

3Die Aufnahme erfordert die Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der französischen Verwaltung an der Schule.

(8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

(9) 1Die Aufnahme erfolgt auf Probe.

2Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden.

(10) Die für die Prüfungen zum Erwerb des französischen Brevet und des französischen Baccalauréat entstehenden Kosten sind von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten selbst zu tragen.

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