Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP)
In der aktuellen Fassung vom 21.02.2026
§ 5a Staatliche Internationale Schulen
(1) 1Die Aufnahme in die Staatlichen Internationalen Schulen erfolgt in der Jahrgangsstufe 1.
2Staatliche Internationale Schulen sind die Nelson-Mandela-Schule und die Wangari-Maathai-Internationale-Schule.
3Aufgenommen werden nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien.
(2) 1Bei international mobilen Familien im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wird zwischen hochmobilen und mobilen Familien unterschieden.
2Familien gelten als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte begründen keine Hochmobilität.
3Familien gelten als mobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern.
4Die Zuordnung zur Personengruppe der international mobilen Familien im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 setzt ferner voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 oder 3 im Rahmen der Anmeldung des Kindes glaubhaft machen und schriftlich erklären, diese Voraussetzungen zu erfüllen.
5Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine internationale Mobilität.
6Als dauerhaft in Berlin lebend im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gelten Familien, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird.
(3) 1Die Staatlichen Internationalen Schulen nehmen im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt.
2Ansonsten ist auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung).
(4) 1Die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen.
2Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die Staatlichen Internationalen Schulen.
3Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen.
4Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen.
5Die passiven Englischkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen.
6Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen.
7Das an der einen Staatlichen Internationalen Schule erreichte Testergebnis gilt auch für die andere Schule.
8Die Wiederholung des Tests ist unzulässig.
9Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse.
10Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll.
(5) 1Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 beträgt 20 Schülerinnen und Schüler.
2Im Rahmen der Einrichtung werden je Klasse zehn Plätze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin leben.
3Die übrigen zehn Plätze werden an Kinder aus international mobilen Familien vergeben.
4Innerhalb beider Platzkontingente stehen bei der Einrichtung der Klassen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Englisch zur Verfügung.
5Können innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Plätze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe dieses Platzkontingents zugeordnet.
6Bleiben im Platzkontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Plätze in einer Sprachgruppe unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet.
7In dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien unbesetzt bleibende Plätze sind für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach Absatz 9 vorzuhalten.
(6) 1Die Einrichtungsfrequenz nach Absatz 5 Satz 1 darf bis zur Entscheidung nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht überschritten werden, um die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender international mobiler Familien nach Satz 2 dieser Vorschrift zu ermöglichen.
2Alle zwischen dem Abschluss des Auswahlverfahrens nach Absatz 5 und zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingehenden Bewerbungen werden gesammelt; die Vergabe der Plätze erfolgt entsprechend den Kriterien der Absätze 2, 3 und 8.
3Für das Verfahren nach Satz 2 stehen zwei Plätze zur Verfügung, die sich aus der Differenz zwischen der Einrichtungsfrequenz nach Absatz 5 Satz 1 und der in Satz 5 dieser Vorschrift für die Jahrgangsstufe 1 festgesetzten Höchstfrequenz ergeben.
4Nach der Durchführung des Verfahrens nach Satz 2 freibleibende Plätze werden an Kinder aus international mobilen Familien entsprechend der Nachrückerliste vergeben.
5Die Höchstfrequenz je Klasse beträgt 22 Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 3, 24 Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 und 26 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I.
(7) 1In dem Kontingent der international mobilen Familien nach Absatz 5 werden auch geeignete, aus dem Ausland kommende Kinder berücksichtigt, die keinen Berliner Wohnsitz haben, aber glaubhaft machen, spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz zu begründen.
2Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird.
3Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste vergeben.
(8) 1Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Zahl der verfügbaren Plätze, werden in dem für Kinder aus international mobilen Familien zur Verfügung stehenden Kontingent in beiden Sprachgruppen jeweils vorrangig Kinder aus hochmobilen Familien, zunächst von Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder ausländischer diplomatischer Vertretungen, aufgenommen, danach Kinder, deren Geschwister im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe der jeweiligen Staatlichen Internationalen Schule besuchen werden.
2Anschließend werden Kinder aus mobilen Familien aufgenommen, zunächst von Erziehungsberechtigten, die in den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Kultur und Sport tätig sind, danach Kinder, deren Geschwister im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe der jeweiligen Staatlichen Internationalen Schule besuchen werden.
3Die Aufnahme in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler erfolgt abweichend von § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes ausschließlich durch Los.
(9) 1Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze nur für Kinder aus international mobilen Familien möglich.
2Eine weitere Voraussetzung für die Aufnahme sind englische Sprachkenntnisse, die dem Unterrichtsniveau der besuchten Jahrgangsstufe entsprechen.
3Die Sprachkenntnisse werden durch schulaufsichtlich genehmigte englischsprachige Aufnahmetests festgestellt, die aus einem mündlichen und ab Jahrgangsstufe 3 zusätzlich einem schriftlichen Teil bestehen.
4Der Test ist bestanden, wenn dabei mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.
5Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler die Aufnahmevoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden zunächst Schülerinnen und Schüler aus hochmobilen Familien entsprechend Absatz 8 Satz 1 aufgenommen.
6Die weitere Aufnahme erfolgt vorrangig in folgender abgestufter Rangfolge:
- 1.
- Schülerinnen und Schüler, die einen außerhalb Deutschlands besuchten Bildungsgang fortsetzen, der zum Diplôme du Baccalauréat International führt,
- 2.
- Schülerinnen und Schüler, die bisher eine Deutsche Auslandsschule besucht haben,
- 3.
- Schülerinnen und Schüler, die bisher eine andere internationale Schule außerhalb Deutschlands besucht haben.
7Schülerinnen und Schüler, die wegen fehlender Deutschkenntnisse den Lehrgang zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International besuchen wollen und die Aufnahmevoraussetzungen der Sätze 1 bis 4 erfüllen, werden ab der Jahrgangsstufe 9 vorrangig vor den Schülerinnen und Schülern nach Satz 5 und 6 aufgenommen.
(10) 1Die Aufnahme in die Sekundarstufe II von Schülerinnen und Schülern aus dem Ausland, die den Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International anstreben, aber nicht den mittleren Schulabschluss erworben haben, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 9 das Vorliegen eines dem mittlerem Schulabschluss vergleichbaren Abschlusses oder das Bestehen einer von der Schule durchgeführten Äquivalenzprüfung voraus.
2Die in englischer Sprache durchgeführte Äquivalenzprüfung besteht aus je einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Englisch und Mathematik sowie in jeweils einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen und dem naturwissenschaftlichen Aufgabenbereich.
3Die Äquivalenzprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden; höchstens eine mangelhafte Leistung kann durch eine mindestens gute oder zwei befriedigende Leistungen ausgeglichen werden.
(11) 1Der Lehrgang zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International („IB-Diploma“) wird bei einer Teilnehmerzahl von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern eingerichtet.
2Die für die Prüfungen zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International entstehenden Kosten sind von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten selbst zu tragen.

