Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP)
In der aktuellen Fassung vom 21.02.2026
§ 5 Grundständige bilinguale Gymnasien
(1) 1Bilinguale Züge, in die ab der Jahrgangsstufe 5 aufgenommen wird, bestehen
- 1.
- am Friedrich-Engels-Gymnasium mit der Fremdsprache Spanisch,
- 2.
- am Primo-Levi-Gymnasium, am Hans-Carossa-Gymnasium und dem Johann-Gottfried-Herder-Gymnasium mit der Fremdsprache Englisch,
- 3.
- am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium, am Rückert-Gymnasium und dem Romain-Rolland-Gymnasium mit der Fremdsprache Französisch.
2Am Hans-Carossa-Gymnasium wird jeweils ein Zug, an den anderen Schulen werden jeweils bis zu zwei Züge eingerichtet.
(2) 1Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht.
2Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen.
3Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt; die Teilnahme einer protokollierenden Person ist zulässig.
4In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft.
5Das Gespräch dauert in der Regel 20 Minuten.
6Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist.
7Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden.
8Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben.
9Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben.
(3) 1Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete bilinguale Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze ab der Jahrgangsstufe 6 bis zum Beginn der Qualifikationsphase möglich, wenn erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Unterricht im bilingualen Zug teilzunehmen.
2Die Aufnahme ist grundsätzlich vom Bestehen eines von der Schule erstellten profilbezogenen Aufnahmetests abhängig.
(4) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.
(5) 1Die Aufnahme erfolgt auf Probe.
2Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und die das bilinguale Profil prägende Fremdsprache mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet wird.
3Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen auf dem Versetzungszeugnis in der das bilinguale Profil prägenden Fremdsprache schlechter als ausreichend bewertet werden, müssen den bilingualen Zug unabhängig von einer Versetzung verlassen; bei Vorliegen besonderer, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise den Verbleib beschließen.
4Für Schülerinnen und Schüler, die den bilingualen Zug verlassen und in eine Regelklasse des Gymnasiums übergehen, gelten die Versetzungsbestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung mit der Maßgabe, dass mangelhafte Leistungen in der das bilinguale Profil prägenden Fremdsprache unberücksichtigt bleiben, wenn die Schülerin oder der Schüler in einen nicht bilingual geprägten Zug wechselt.
5Im Rahmen vorhandener Plätze kann der Wechsel innerhalb der eigenen Schule erfolgen; ein Anspruch darauf besteht nicht.

