Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP)
In der aktuellen Fassung vom 21.02.2026
§ 7 Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien
(1) 1Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Züge, die mit dem Institut für Mathematik der Humboldt-Universität zu Berlin kooperieren, bestehen am Andreas-Gymnasium, am Heinrich-Hertz-Gymnasium, am Käthe-Kollwitz-Gymnasium, am Herder-Gymnasium und am Immanuel-Kant-Gymnasium.
2Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7.
3Am Andreas-Gymnasium wird [Anm. 3] ein grundständiger Zug, an den anderen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils bis zu zwei grundständige Züge eingerichtet.
(2) 1Die Aufnahme setzt voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorangegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden ist.
2Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 ist zudem die Eignung für den Besuch der Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes nachzuweisen.
(3) 1Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet.
2Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert.
3Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein.
4Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil.
5Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht.
6Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“.
7Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung.
8Maximal sind 20 Punkte erreichbar.
9Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet.
10Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet.
11Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden.
12Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind.
13Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorbehaltlich des Absatzes 4 vorrangig aufgenommen.
(4) 1In die Jahrgangsstufe 5 sind unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, die im Test herausragend abgeschnitten haben oder mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen.
2Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen.
3Herausragende Leistungen im Aufnahmetest liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, die schulübergreifend zu den 10 Prozent mit den besten Ergebnissen gehören; maßgebend dafür sind die im Test erreichten ganzzahligen Bewertungseinheiten.
(5) 1Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der abgebenden Schule nur die Notensumme der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer herangezogen.
2Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet.
3Im Übrigen gelten für die Eignungsfeststellung die weiteren Vorgaben des Absatzes 3.
(6) 1Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 die Aufnahmekapazität der in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erste Fremdsprache des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird; sofern keine Deutschnote vorliegt, wird das Fach Mathematik dreifach gewichtet.
2Unabhängig von der Rangfolge nach Satz 1 werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung bis zur Notensumme 7 aufgenommen.
3Die Schulen können die Feststellung der Eignung ergänzend auch vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schulen selbst erstellen; wird ein solcher Test durchgeführt, müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.
4In Fällen des Satzes 3 werden unabhängig von der nach Satz 1 erreichten Notensumme alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die an der Schule zu den zehn Prozent mit den besten Testergebnissen gehören.
(7) 1Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in mindestens zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik mindestens gute und in den anderen dieser Fächer mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein.
2Die Aufnahme kann zudem vom Ergebnis eines von der Schule erstellten mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufnahmetests abhängig gemacht werden.
(8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.
(9) 1Die Aufnahme erfolgt auf Probe.
2Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und in der Jahrgangsstufe 5 die Fächer Mathematik und Naturwissenschaften mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet werden.
3Satz 2 gilt für die Probezeit ab der Jahrgangsstufe 7 entsprechend, wobei an die Stelle des Faches Naturwissenschaften alle naturwissenschaftlichen Fächer und das Fach Informatik treten; dabei ist in einem der Fächer eine höchstens mangelhafte Leistung zulässig, nicht aber im Fach Mathematik.
4Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen auf dem Versetzungszeugnis in den Fächern Mathematik oder Naturwissenschaften schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet werden, müssen den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug unabhängig von einer Versetzung verlassen.
5Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in zwei aufeinanderfolgenden Versetzungszeugnissen jeweils in mehr als einem der Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Informatik oder Physik schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet werden.
6Bei Vorliegen besonderer, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise den Verbleib in dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug beschließen.
7Für Schülerinnen und Schüler, die den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug verlassen und in eine Regelklasse des Gymnasiums übergehen, gelten die Versetzungsbestimmungen des § 31 der Sekundarstufe I-Verordnung mit der Maßgabe, dass eine mangelhafte Leistung im Fach Mathematik oder in einem der naturwissenschaftlichen Fächer unberücksichtigt bleibt, wenn die Schülerin oder der Schüler in einen nicht mathematisch-naturwissenschaftlich geprägten Zug wechselt.
8Im Rahmen vorhandener Plätze kann der Wechsel innerhalb der eigenen Schule erfolgen; ein Anspruch darauf besteht nicht.

