Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP)
In der aktuellen Fassung vom 21.02.2026
§ 8 Eliteschulen des Sports
(1) Eliteschulen des Sports sind die Flatow-Oberschule, das Schul- und Leistungssportzentrum Berlin (Sportforum) und die Sportschule im Olympiapark-Poelchau-Schule.
(2) 1Die Aufnahme erfolgt überregional in den Sportarten Eiskunstlauf und Turnen in der Jahrgangsstufe 3, in den Sportarten Rhythmische Sportgymnastik, Schwimmen und Wasserspringen in der Jahrgangsstufe 5 und in allen übrigen Sportarten in der Jahrgangsstufe 7.
2Bei einer individuellen sportfachlichen Prognose des jeweiligen Sportfachverbandes ist in den Sportarten Bogenschießen und Eisschnelllauf nach Maßgabe freier Plätze bereits eine Aufnahme in der Jahrgangsstufe 5 zulässig.
3Es werden eine Klasse in Jahrgangsstufe 3 und bis zu vier weitere Klassen in Jahrgangsstufe 5 eingerichtet; einschließlich der bereits eingerichteten Klassen werden in Jahrgangsstufe 7 höchstens 14 Klassen gebildet.
4Der Schulträger legt jährlich die Zuordnung der Klassen bedarfsgerecht fest.
5Bei gleicher Eignung sind in Berlin wohnende Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen.
6Schülerinnen und Schüler in paralympischen Sportarten werden nach ihrer individuellen Entwicklung und den sportartbezogenen Anforderungen jahrgangsstufenunabhängig aufgenommen.
(3) Aufgenommen werden können in die jeweilige Jahrgangsstufe aufgerückte, sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler mit einer Empfehlung des Landessportbundes für eine an der Schule angebotene Profil- oder Projektsportart sowie einem zum Zeitpunkt der Anmeldung höchstens sechs Monate alten Gutachten des Zentrums für Sportmedizin Berlin, das die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bescheinigt.
(4) 1Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, bei denen eine Überforderung zu befürchten ist, erfordert ab der Jahrgangsstufe 5 obligatorisch eine Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, an der auch die Erziehungsberechtigten teilnehmen müssen.
2Eine Überforderung ist regelmäßig insbesondere dann zu befürchten, wenn die Durchschnittsnote des letzten Zeugnisses 3,0 oder höher ist, in mindestens einem der Kernfächer mangelhafte oder schlechtere Leistungen vorliegen oder mehr als eine der in der Förderprognose genannten Kompetenzen als wenig ausgeprägt ausgewiesen wird.
3Ist nach dem Ergebnis der Beratung zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler der Doppelbelastung trotz individueller schulischer Förderung nicht gewachsen sein wird, erfolgt keine Aufnahme.
(5) Ausnahmsweise ist bei einem entsprechenden Votum des Landessportbundes und im Rahmen bestehender Kontingente auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit einer Empfehlung in anderen olympischen Sportarten als den angebotenen Profil- oder Projektsportarten zulässig, sofern durch den jeweiligen Verband das leistungssportliche Training auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages zwischen Schule und Sportfachverband sichergestellt wird.
(6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
(7) Die Richtfrequenz liegt ab der Jahrgangsstufe 5 bei 20 Schülerinnen und Schülern je Klasse.
(8) 1Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Eliteschulen des Sports verlieren, müssen die von ihnen besuchte Schule grundsätzlich verlassen.
2Ein Verlust der Eignung liegt vor, wenn
- 1.
- eine Schülerin oder ein Schüler die leistungssportliche Empfehlung nach Absatz 3 verliert, weil sie oder er nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllt,
- 2.
- eine Verletzung im ersten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase den erfolgreichen Abschluss der Sportpraxiskurse ausschließt oder
- 3.
- der Konsum oder die Weitergabe verbotener Betäubungsmittel oder der Einsatz von Substanzen oder Methoden nachgewiesen ist, die in der Verbotsliste des Nationalen Anti-Doping-Codes (NADC) genannt werden.
3Die für die Eignung nach Satz 2 Nummer 1 maßgebenden Leistungskriterien legt der Landessportbund Berlin fest.
4Sobald der Landessportbund der besuchten Schule mitteilt, dass die leistungssportliche Förderung einer Schülerin oder eines Schülers wegfällt, weil sie oder er die maßgeblichen Leistungskriterien nicht mehr erfüllt, prüft die Sportkoordinatorin oder der Sportkoordinator der jeweiligen Schule diese Mitteilung anhand der Förderkriterien und der schulischen Unterlagen auf Schlüssigkeit.
5Auf dieser Grundlage gibt die Klassenkonferenz eine Empfehlung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule ab.
6Die Entscheidung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule nach Satz 2 Nummer 1 und 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Übrigen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Schulkonferenz.
7Über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist frühzeitig während der Jahrgangsstufen 4, 6, 8 und 10 zu entscheiden.
8Jede Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

