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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung

Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP)

In der aktuellen Fassung vom 21.02.2026

§ 9 Staatliche Ballett- und Artistikschule Berlin

(1) 1In der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik erfolgt die Aufnahme in die Fachrichtungen Bühnentanz und Artistik in der Jahrgangsstufe 5, in die Berufsfachschule oder das berufliche Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11.

2In den Fachrichtungen Bühnentanz und Artistik wird jeweils ein Zug eingerichtet; bei Bedarf kann in der Fachrichtung Bühnentanz ein zweiter Zug eingerichtet werden.

(2) 1Die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik nimmt ausschließlich tänzerisch oder artistisch besonders talentierte Schülerinnen und Schüler auf, die zugleich die schulischen Anforderungen für die Aufnahme in den jeweiligen Bildungsgang erfüllen.

2Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Fachlehrkräfte und eines aktuellen Gutachtens einer von der Schule benannten Fachärztin oder eines von der Schule benannten Facharztes, das die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung belegt.

(3) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Bühnentanz ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden:

1.
Körperliche und künstlerische Eignung:
a)
Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit),
b)
Bewegungsphantasie,
c)
Musikalität
d)
körperliche Belastbarkeit und Konstitution
2.
darstellerische Ausdruckskraft.

(4) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Artistik ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden:

1.
Körperliche und künstlerische Eignung:
a)
Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit),
b)
Bodenakrobatik (insbesondere Rolle, Radschlag, Hand- und Kopfstand),
c)
koordinative Fähigkeiten (insbesondere Balance, Jonglage),
d)
körperliche Belastbarkeit und Konstitution (Kraftübungen, Klimmzüge);
2.
darstellerische Ausdruckskraft (Pantomime und szenische Darstellung).

(5) 1Die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule erfolgt anhand eines Eignungstests, der sich am künstlerischen Niveau des Ausbildungsstandes der Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Bühnentanz oder der Fachrichtung Artistik am Ende der Jahrgangstufe 10 orientiert; darin ist festzustellen, in welcher graduellen Ausprägung die in Absatz 3 oder 4 genannten Fähigkeiten erfüllt werden.

2Übersteigt die Zahl der grundsätzlich geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule auf der Grundlage der Empfehlungen einer hierfür einzurichtenden Prüfungskommission, die sich aus mindestens drei Lehrkräften der jeweiligen Fachrichtung zusammensetzt.

3Bei gleicher Eignung werden vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die bereits die Sekundarstufe I an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik besucht haben.

4Die Aufnahme in das berufliche Gymnasium setzt darüber hinaus Kenntnisse in der deutschen Sprache voraus, die ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen.

5Die Sprachkenntnisse sind in einem den Eignungstest ergänzenden, von der Schule erstellten Test nachzuweisen.

(6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

(7) 1Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Schuljahr.

2Die Probezeit ist bestanden, wenn in der Fachrichtung Bühnentanz die Leistungen im Fach „Klassischer Tanz“ sowie in den Jahrgangsstufen 5 und 6 zusätzlich im Fach „Gymnastik“ und in der Fachrichtung Artistik alle künstlerischen Fächer mit der Note „ausreichend“ oder besser benotet werden.

3In der Primarstufe ist eine Verlängerung der Probezeit von bis zu einem Schuljahr in begründeten Ausnahmefällen durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Empfehlung der jeweiligen künstlerischen Leitung möglich.

4Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss die Schule verlassen.

(8) 1Am Ende jedes Schuljahres wird über die Versetzung entschieden, für die ausschließlich die Bewertung in den künstlerischen Fächern maßgebend ist.

2In der Primarstufe und in der Sekundarstufe I wird versetzt, wer in der Fachrichtung Bühnentanz mindestens ausreichende Leistungen im Fach „Klassischer Tanz“ erreicht.

3In der Fachrichtung Artistik wird versetzt, wer in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in den artistischen Grundlagen, in den Jahrgangsstufen 7 und 8 in allen künstlerischen Fächern oder in den Jahrgangsstufen 9 und 10 in dem frei gewählten artistischen Spezialfach mindestens ausreichende Leistungen erreicht; in den Jahrgangsstufen 7 und 8 kann eine mangelhafte Leistung in einem künstlerischen Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen künstlerischen Fächern ausgeglichen werden.

4Nachprüfungen gemäß § 24 der Sekundarstufe I-Verordnung mit dem Ziel der Nachversetzung finden nicht statt.

(9) 1Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Staatlichen Ballett- und Artistikschule Berlin verlieren, müssen die Schule grundsätzlich verlassen.

2Ein Verlust der Eignung liegt vor, wenn

1.
durch die weitere Teilnahme am Unterricht eine gesundheitliche Gefährdung zu erwarten ist,
2.
nach drei Schulbesuchsjahren im Fach Deutsch nicht mindestens die Niveaustufe B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens erreicht wurde oder
3.
ein erfolgreicher Abschluss der beruflichen Ausbildung ausgeschlossen erscheint; hiervon ist bei Fehlzeiten von mehr als einem Drittel des Unterrichts in den künstlerisch-praktischen Fächern innerhalb eines Schuljahres regelmäßig auszugehen.

3Sofern erforderlich, holt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein fachärztliches Gutachten ein.

4Die Klassenkonferenz entscheidet auf dieser Grundlage, ob die Schule verlassen werden muss.

5Beim Wechsel in eine andere Schule bleiben bei der Entscheidung über die Aufnahme die Leistungen in den künstlerisch-praktischen Fächern unberücksichtigt.

6Die Schule muss am Ende der Jahrgangsstufe 10 verlassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule gemäß Absatz 5 nicht erfüllt werden.

7Nach Eintritt in die Sekundarstufe II kann das Verlassen der Schule nicht mehr verlangt werden, auch wenn keine berufliche Qualifikation erworben werden kann.

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