×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Ausführungsvorschriften über Zeugnisse

Ausführungsvorschriften über Zeugnisse (AV Zeugnisse)

In der aktuellen Fassung vom 31.07.2015

§ 10 Formen der Beurteilung

(1) 1Das Arbeits- und Sozialverhalten kann in den Jahrgangsstufen 3 bis 10 auf Beschluss der Schulkonferenz beurteilt werden; die Schulkonferenz entscheidet auch, ob es am Ende beider Schulhalbjahre oder nur am Ende des Schuljahres beurteilt werden soll.
2Grundlage der Beurteilung sind die in § 21 Absatz 4 der Grundschulverordnung in der jeweils geltenden Fassung und § 21 Absatz 8 der Sekundarstufe I-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Merkmale, die von der Gesamtkonferenz um weitere Merkmale erweitert werden können.
(2) 1Das Arbeits- und Sozialverhalten wird auf Notenzeugnissen und kriterienorientierten Zeugnissen immer in einer Anlage zum Zeugnis beurteilt.
2Auf den Zeugnissen selbst wird in den Jahrgangsstufen 3 bis 10 unter „Bemerkungen“ einer der in der Anlage 2 festgelegten Vermerke angebracht.
3Bei Zeugnissen mit verbaler Beurteilung werden die Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhaltens in die fachbezogene Beurteilung einbezogen.
(3) 1Als Anlage zum Zeugnis kann das Arbeits- und Sozialverhalten in folgender Form beurteilt werden:
a)
in standardisierter Form unter Verwendung des Mustervordrucks Schul Z 600,
b)
als freier Text unter Verwendung des Mustervordrucks Schul Z 601.
2Bei den unter Buchstabe a und b genannten Vordrucken können ergänzende Aussagen zu den einzelnen Merkmalen z.B. über unterschiedliches Arbeits- und Sozialverhalten in den einzelnen Fächern vermerkt werden.

Paragraph blättern

« § 9

§ 11 »