Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Ausführungsvorschriften über Zeugnisse
Ausführungsvorschriften über Zeugnisse (AV Zeugnisse)
In der aktuellen Fassung vom 31.07.2015
§ 9 Berichtigung von Zeugnissen
(1) Ist ein Zeugnis zu Unrecht erteilt worden, insbesondere bei nachträglicher Aufhebung einer Prüfungsentscheidung, so ist es einzuziehen und zu den Schüler- oder Prüfungsakten zu nehmen.
(2) 1Fehlerhafte Zeugnisse sind einzuziehen und durch die Ausgabe eines neuen Zeugnisses zu ersetzen.
2Eine Kopie des neu ausgestellten Zeugnisses ist zu den Akten zu nehmen.
3Fehler auf Zeugniskarten sind zu berichtigen.
4Dabei ist darauf zu achten, dass auch die Kopie bei den Akten berichtigt wird.
5Die Korrektur ist mit Name, Datum und Siegel zu versehen.

