Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Ausführungsvorschriften über Zeugnisse
Ausführungsvorschriften über Zeugnisse (AV Zeugnisse)
In der aktuellen Fassung vom 31.07.2015
§ 8 Ausstellung von Zweitschriften
(1) 1Bei Verlust eines Zeugnisses ist nach der Aktenlage eine Zweitschrift auch in Form einer Kopie mit dem Vermerk „Zweitschrift nach den Akten" zu erteilen.
2Bei nachträglicher Namensänderung werden Zweitschriften grundsätzlich nicht ausgestellt.
3Bei Namensänderungen auf Grund des Transsexuellengesetzes wird jedoch auf Antrag eine Zweitschrift mit einer Kopie und dem Vermerk gemäß Satz 1 ausgefertigt.
4Das Originalzeugnis wird nicht eingezogen, die Kopie der Zweitschrift wird zu der Kopie des Originalzeugnisses genommen.
(2) Der nach Absatz 1 Satz l vorgesehene Vermerk ist zu datieren, zu unterschreiben und zu siegeln.

