Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Grundschulverordnung
Grundschulverordnung (GsVO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 10 Unterrichtsfächer und Stundentafel
(1) 1Unterrichtsfächer, Inhalte und Anforderungen sowie der Umfang des für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts werden durch den Rahmenlehrplan und die Stundentafel (Anlage 1) bestimmt.
2Die Standards des Rahmenlehrplans legen fest, welche Kompetenzen die Schülerinnen und Schüler am Ende bestimmter Jahrgangsstufen erworben haben sollen.
3Darüber hinaus werden fakultative Inhalte entsprechend dem schulinternen Curriculum umgesetzt.
(2) 1Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den Festlegungen des Jahresstundenrahmens (Anlage 2) und ist den im jeweiligen Schuljahr zur Verfügung stehenden Unterrichtstagen anzupassen.
2Die Wochenstundentafel dient als Orientierung für den Fall der gleichmäßigen Aufteilung des insgesamt verfügbaren Unterrichtsvolumens über das gesamte Schuljahr bei einer Dauer der Unterrichtsstunde von 45 Minuten.
3Die Schulkonferenz kann gemäß § 76 Absatz 1 Nummer 2 des Schulgesetzes befristet oder unbefristet abweichende Festlegungen über die Dauer der Unterrichtsstunden treffen.
4Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt.
5Jedes Fach ist in beiden Schulhalbjahren entsprechend seines Anteils am Jahresstundenrahmen zu unterrichten.
(3) 1Jede Schule darf auf der Grundlage eines in der Schulkonferenz beschlossenen Konzepts im Umfang von 80 Wochenstunden vom Jahresstundenrahmen bei insgesamt gleichbleibendem Stundenvolumen abweichen, um spezifische Schwerpunkte insbesondere zur Umsetzung ihres schulinternen Curriculums zu setzen.
2Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt.
3Im Interesse einer gemeinsamen Grundbildung aller Kinder sind Kürzungen in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik jedoch nicht zulässig.
4Bei der Durchführung von Projekttagen, die in Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern durchgeführt werden, ist die Berücksichtigung der mathematischen, motorischen und sprachlichen Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler altersgerecht abzusichern.
(4) 1Bei der Gestaltung der Stundenpläne sind Gesichtspunkte eines rhythmisierten Schultages zu berücksichtigen.
2Dabei sind insbesondere altersgerechte Lernrhythmen und Abschnitte für Mahlzeiten und Entspannung vorzusehen.
3Die Dauer dieser Abschnitte ist nicht an den zeitlichen Umfang einer Unterrichtsstunde gebunden.
4Der Unterricht beginnt, unter Berücksichtigung des Alters der Schülerinnen und Schüler, frühestens um 7.30 Uhr.
(5) 1Die Fächer Kunst und Musik können in zeitlichen Blöcken unterrichtet werden (epochaler Unterricht).
2Die Fächer Deutsch, Mathematik und Sport müssen durchgängig unterrichtet werden.
3Die übrigen Fächer dürfen längstens zwölf Wochen unterrichtsfrei sein.
(6) Schwimmunterricht wird im Rahmen des Sportunterrichts spätestens in Jahrgangsstufe 3 erteilt; wird Schwimmen unterrichtet, ist dafür etwa ein Drittel des Stundenvolumens für Sport einzusetzen.

