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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Grundschulverordnung

Grundschulverordnung (GsVO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 9 Fachkonferenzen und Teilkonferenzen

(1) 1An Schulen werden grundsätzlich für alle Fächer Fachkonferenzen gebildet.

2Dabei können mehrere Fächer zusammengefasst werden, soweit dies fachlich-didaktisch und organisatorisch geboten ist.

3Darüber hinaus können Jahrgangsstufenkonferenzen und Teilkonferenzen zur ergänzenden Förderung und Betreuung in der Ganztagsschule in offener und gebundener Form, zu Inklusion, zu den Aufgabengebieten nach § 12 Absatz 4 des Schulgesetzes sowie zu den Bereichen gebildet werden, die sich aus dem Rahmenlehrplan und dem Schulprogramm ergeben.

(2) 1Jede auf Grund von Absatz 1 eingerichtete Konferenz tagt mindestens viermal im Schuljahr.

2Die Mitglieder jeder dieser Konferenzen wählen mit einfacher Mehrheit, wer von ihnen den Vorsitz der Konferenz in dem Schuljahr übernimmt, sofern die Gesamtkonferenz nicht davon abweichende Festlegungen getroffen hat.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze

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