Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Grundschulverordnung
Grundschulverordnung (GsVO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 12 Unterrichtliche Angebote in einer nichtdeutschen Erstsprache
(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann die Einrichtung von Klassen mit zweisprachiger deutsch-türkischer Alphabetisierung und Erziehung genehmigen.
2Die Genehmigung darf nur für die gesamte Primarstufe als einem durchlaufenden Bildungsgang erteilt werden.
3Die Genehmigung wird bedarfsgerecht im Rahmen der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erteilt.
(2) 1Der Eintritt in Klassen der zweisprachigen deutsch-türkischen Alphabetisierung und Erziehung ist freiwillig.
2Können nicht alle Teilnahmewünsche erfüllt werden, richtet sich die Aufnahme nach den Kriterien des § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes.
3Nach Absatz 1 eingerichtete Klassen werden bei entsprechender Nachfrage zu gleichen Teilen aus Kindern mit deutscher und Kindern mit türkischer Erstsprache gebildet.
4Aufgenommen werden können auch Kinder anderer Erstsprachen mit einer Sprachkompetenz in Deutsch oder Türkisch auf annähernd erstsprachlichem Niveau, das sie befähigt, mündlich über Gegenstände und Themen des Alltagsbereichs altersgemäß zu kommunizieren.
5Türkisch als Erstsprache ist nicht Fremdsprache im Sinne des § 11.
(3) 1Schulen können in eigener Verantwortung erstsprachlichen Ergänzungsunterricht anbieten, sofern dafür die erforderlichen personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
2Sofern diplomatische Vertretungen der Heimatländer der ausländischen Kinder und Jugendlichen zusätzlich erstsprachlichen und landeskundlichen Ergänzungsunterricht in der Schule erteilen, ist er mit dem Stundenplan der Schülerinnen und Schüler und dem Ganztagskonzept der Schule zu koordinieren.
3Sowohl der durch die Schulen als auch der durch diplomatische Vertretungen durchgeführte Ergänzungsunterricht ist außerhalb der Zeiten für den Regelunterricht sowie dem Religions- und Weltanschauungsunterricht durchzuführen; er unterliegt der Schulaufsicht.

