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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Grundschulverordnung

Grundschulverordnung (GsVO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 14 Grundsätze der Förderung

(1) 1Es ist Aufgabe der Schule, alle Schülerinnen und Schüler durch differenzierte Lernangebote umfassend zu fordern und zu fördern.

2Besondere Begabungen, Neigungen und Benachteiligungen müssen erkannt werden und im Unterricht fördernde Berücksichtigung finden.

3Der Unterricht orientiert sich an dem jeweiligen Lerntempo, dem Leistungsvermögen und der Belastbarkeit jeder Schülerin und jedes Schülers.

4Entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde können in allen Jahrgangsstufen für alle Schülerinnen und Schüler standardisierte Instrumente zur Dokumentation von prozessorientierter Lernentwicklung angewandt werden.

5Über Grundsätze der schulinternen Verteilung und die Organisation von zusätzlichem Förderunterricht beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte.

(2) 1Jede Förderung orientiert sich an den individuellen und fachspezifischen Lernvoraussetzungen und -bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler.

2Fördermaßnahmen erfolgen nach einem schuleigenen Konzept grundsätzlich integrativ im Unterricht aller Fächer.

3Eine temporäre Förderung von Schülerinnen und Schülern kann ergänzend oder parallel zum Unterricht auch klassenübergreifend oder jahrgangsstufenübergreifend erfolgen.

4Die besondere Förderung gemäß §§ 16 und 17 kann in Abstimmung zwischen Schulaufsichtsbehörde und Schulbehörde auch schulübergreifend organisiert werden.

(3) 1Schülerinnen und Schüler, die in Vergleichsarbeiten in Deutsch oder Mathematik die Mindeststandards nicht erfüllen, erhalten in dem jeweiligen Fach eine zusätzliche Förderung.

2Diese Förderung kann im Rahmen der verfügbaren Mittel auch durch außerschulische Kooperationspartner erfolgen.

(4) 1Für Schülerinnen und Schüler, die längere Zeit nicht am Unterricht teilnehmen konnten und die deshalb die Anforderungen der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht erfüllen, ist über besondere Maßnahmen der individuellen Förderung zu entscheiden.

2Dabei entwickelt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer im Zusammenwirken mit den übrigen die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräften auf Grund laufender Beobachtungen im Unterricht und der dokumentierten Lernentwicklung Maßnahmen für eine individuelle Förderung.

(5) 1Über die Notwendigkeit sowie Art und Umfang allgemeiner und besonderer Fördermaßnahmen sind die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer in geeigneter Form zu informieren.

2Die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die dem Ausgleich von Benachteiligungen dienen, ist verpflichtend.

3Die Erziehungsberechtigten sind hinsichtlich der Gestaltung häuslicher Übungsmöglichkeiten zu beraten.

4Bei besonderer Förderung gemäß §§ 15 bis 18 ist die Information der Erziehungsberechtigten im Schülerbogen zu vermerken.

5Das Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden: SIBUZ) kann in das Verfahren einbezogen werden.

(6) Für Schülerinnen und Schüler, bei denen auf Grund der Lernausgangslagenerhebung und der Lernbeobachtung längerfristiger besonderer Förderbedarf zu erwarten ist, wird ein individueller Förderplan erstellt, der die Fördermaßnahmen beschreibt und ihren Verlauf sowie die Ergebnisse dokumentiert.

(7) 1Die Bemessung der den Schulen für die Durchführung von Fördermaßnahmen zur Verfügung stehenden zusätzlichen Lehrerstunden ergibt sich aus schulorganisatorischen Regelungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.

2Die Verteilung auf die einzelnen Jahrgangsstufen und Klassen erfolgt nach pädagogischen Erfordernissen; die Entscheidung darüber trifft die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters in der Regel für die Dauer eines Schulhalbjahres.

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