Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Grundschulverordnung
Grundschulverordnung (GsVO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 14a Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes
(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.
(2) 1Über Art und Umfang von Nachteilsausgleich entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.
2Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.
3Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen gewährten Nachteilsausgleich enthalten.
(3) 1Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,
- 2.
- Zulassung spezieller Arbeits- und Hilfsmittel,
- 3.
- Ersatz eines Teils der schriftlichen durch mündliche Lernerfolgskontrollen und umgekehrt,
- 4.
- Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich Strukturierungshilfen.
2Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden.
3Das fachliche Anforderungsniveau bleibt davon unberührt.
(4) 1Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes ist, sofern kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ausschließlich im Rahmen von § 16 Absatz 7, § 16a Absatz 6 und § 17 Absatz 4 zulässig.
2Art und Umfang des Notenschutzes wird für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt; zudem ist ein entsprechender Hinweis in die Förderprognose gemäß § 24 Absatz 2 Satz 3 aufzunehmen.
(5) Bei Nachteilsausgleich und Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer vergleichbaren lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung gelten die §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung.

