Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Grundschulverordnung
Grundschulverordnung (GsVO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 18 Begabungsförderung
(1) 1Schülerinnen und Schüler, bei denen eine besonders ausgeprägte Begabung vorliegt, können in bis zu zwei Fächern, für die eine hohe Leistungsfähigkeit vorliegt und eine entsprechende Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe teilnehmen (Gastklasse).
2Die Teilnahme erfolgt auf Beschluss der Klassenkonferenz im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zunächst für bis zu acht Wochen.
3Danach entscheidet die Klassenkonferenz über den weiteren Verbleib in der Gastklasse oder die Rückkehr in die Stammklasse; sie berücksichtigt dabei das Votum aller die Schülerin oder den Schüler in der Gastklasse unterrichtenden Lehrkräfte.
4Auf dem Zeugnis wird die in diesen Fächern erteilte Bewertung mit dem Hinweis auf die Jahrgangsstufe vermerkt, deren Anforderungen ihr zugrunde liegen.
5Die Möglichkeit des vorzeitigen Aufrückens in eine Jahrgangsstufe gemäß § 22 bleibt von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Fächern in einer Gastklasse unberührt.
(2) Bei der Berechnung der Durchschnittsnote im Rahmen der Förderprognose gemäß § 24 und bei der Benotung auf allen für den Übergang in die Sekundarstufe I relevanten Zeugnissen werden die Noten in den Fächern, in denen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 4 bis 6 am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe teilgenommen haben, auf dem Anforderungsniveau des Unterrichts in der Stammklasse erteilt.
(3) 1Besonders begabte und leistungsbereite Schülerinnen und Schüler können auf ihren Wunsch und mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten im Rahmen des bestehenden Angebots in jedem Schulhalbjahr an einem Kurs der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag teilnehmen.
2Der Kurs umfasst in der Regel zwei Wochenstunden.
3Können verpflichtende Angebote der Schule durch die Teilnahme nicht besucht werden, entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Teilnahme dennoch ermöglicht werden kann; versäumter Lernstoff ist von der Schülerin oder dem Schüler selbständig nachzuholen.
4Im Kurs erbrachte Leistungen werden entsprechend der Art des Zeugnisses verbal beurteilt oder benotet.
5Hat die Schülerin oder der Schüler während der vierwöchigen Beobachtungszeit die erforderliche Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft nicht nachgewiesen und den Kurs verlassen, entfällt eine Bewertung.
6Das weitere Verfahren zur Aufnahme, Teilnahme und Durchführung der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag legt die Schulaufsichtsbehörde fest.
(4) 1Wird eine eindeutige Begabung oder eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft in einem Bereich festgestellt, können im Rahmen von pädagogischen Konzepten schulorganisatorische Maßnahmen, die auch die Befreiung vom regulären Unterricht in der Stammklasse enthalten, getroffen werden.
2Voraussetzung für die Teilnahme an einer solchen schulorganisatorischen Maßnahme ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten und der Klassenleitung.
3Wird Lernstoff über einen längeren Zeitraum versäumt, bedarf die Teilnahme der Zustimmung der Klassenkonferenz.
4Es besteht eine bis zu achtwöchige Beobachtungszeit.
5Der versäumte Lernstoff ist von der Schülerin oder dem Schüler selbständig nachzuholen.
6Unterrichtszeiten, während derer Klassenarbeiten oder Lernerfolgskontrollen geschrieben werden, sind von der Befreiung ausgenommen.
7Vor Klassenarbeiten sind der Schülerin oder dem Schüler hinreichende Lernangebote in den zu überprüfenden Themen spätestens bei deren Ankündigung zur Verfügung zu stellen.
8Eine Leistungsbewertung, auf Grund derer eine Zeugnisnote gebildet werden kann, muss gewährleistet werden.
9Die Klassenleitung muss die Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers über die Konsequenzen für den Erwerb von Kompetenzen in den Unterrichtsfächern, die Vorbereitung von Klassenarbeiten und die Benotung beraten; hierüber ist eine Beratungsdokumentation im Schülerbogen abzulegen.

