Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Grundschulverordnung
Grundschulverordnung (GsVO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 19 Grundsätze der Leistungsbeurteilung
(1) 1Leistungen werden an Grundschulen gemäß § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes und nach den im Rahmenlehrplan formulierten allgemeinen und fachlichen Standards und Kompetenzerwartungen bewertet.
2Die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler wird
- 1.
- in der Schulanfangsphase ausschließlich als verbale Beurteilung schriftlich dargestellt,
- 2.
- in den Jahrgangsstufen 3 und 4 mit Noten oder, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten einer Klasse dies beschließt, als verbale Beurteilung schriftlich bewertet und
- 3.
- ab Jahrgangsstufe 5 mit Noten bewertet.
3Abweichend von Satz 2 Nummer 2 wird die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung in Jahrgangsstufe 3 immer als verbale Beurteilung schriftlich bewertet, wenn die Schulanfangsphase jahrgangsstufenübergreifend mit der Jahrgangsstufe 3 verbunden ist.
4Der Beschluss über die verbale Beurteilung nach Satz 2 Nummer 2 muss spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts in der jeweiligen Jahrgangsstufe vorliegen; er gilt für jeweils ein Schuljahr.
5Sofern verbal beurteilt wird, sind die Leistungen im Rahmen der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 5 in Noten darzustellen.
6Verbale Beurteilungen können als Fließtext oder indikatorenorientiert erstellt werden.
7Über die Form der verbalen Beurteilung sind die Erziehungsberechtigten vor einer Abstimmung zu informieren.
(2) An Gemeinschaftsschulen und Integrierten Sekundarschulen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass mit Beschluss der Schulkonferenz gemäß § 58 Absatz 4 Satz 6 des Schulgesetzes der Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durchgängig verbal beurteilt wird.
(3) 1In den Jahrgangsstufen 3 und 4 wird das am Ende des jeweils ersten Schulhalbjahres zu erteilende Zeugnis, sofern es sich um eine verbale Beurteilung handelt, durch ein schriftlich zu dokumentierendes Gespräch mit den Erziehungsberechtigten ersetzt, wenn dies mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten einer Klasse beschließen oder ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz vorliegt.
2An Gemeinschaftsschulen und Integrierten Sekundarschulen kann jedes Halbjahreszeugnis durch ein schriftlich dokumentiertes Gespräch mit den Erziehungsberechtigten ersetzt werden, wenn ein entsprechender, mit zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder getroffener Beschluss der Schulkonferenz vorliegt.
(4) Die Leistungen im Wahlpflichtunterricht werden ausschließlich verbal beurteilt.
(5) 1Die verbale Beurteilung umfasst Aussagen zur Kompetenzentwicklung, zu dem an den Standards des Rahmenlehrplans orientierten Leistungsstand in allen Fächern und trifft Aussagen über Stärken und Fördernotwendigkeiten.
2Beobachtungen und Bewertungen sind von den Lehrkräften regelmäßig während des gesamten Beurteilungszeitraumes schriftlich oder elektronisch festzuhalten und den Schülerinnen und Schülern in altersangemessener Form zu erläutern.
(6) 1Noten sind durch Zusätze zu präzisieren und zu erläutern, die insbesondere Mitteilungen zum individuellen Lernfortschritt geben.
2Außerhalb von Zeugnissen können Noten auch mit Tendenzen versehen werden.
(7) Verbale Beurteilungen, Noten und die ihnen zugrunde liegenden Kriterien sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zu erläutern und eingehend zu begründen.
(8) 1Bei der Bildung von Zeugnisnoten ist das Verhältnis von schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zu gewichten.
2Sofern Teilnoten in einzelnen Fächern ausgewiesen werden, können mündliche und sonstige Leistungen zu einem allgemeinen Teil zusammengefasst werden.
3In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen schriftliche Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein.
4Es werden nur die im jeweiligen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen berücksichtigt.
5Beurteilungszeitraum ist in der Schulanfangsphase das gesamte Schuljahr, danach das jeweilige Schulhalbjahr.
6Eine Zeugnisnote kann in der Regel nur dann gebildet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen am Unterricht teilgenommen hat.
7Weitere Grundsätze zur Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.
(9) 1Handschrift wird bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 beurteilt.
2Die Beurteilung erfolgt stets verbal.
(10) 1Für die Bewertung nicht erbrachter Leistungen gilt § 58 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Schulgesetzes.
2Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung und grobem Täuschungsversuch ihres Kindes zu informieren.
3Im Wiederholungsfall ist ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu führen.
4Eine Bewertung mit „ungenügend“ darf erst im Wiederholungsfall und nach einem Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten erfolgen.
5Sofern die Schule oder die Erziehungsberechtigten es für erforderlich halten, ist das SIBUZ einzubeziehen.

