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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Grundschulverordnung

Grundschulverordnung (GsVO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 27 Ganztagschule in gebundener Form

(1) 1Ganztagsschulen in gebundener Form gewährleisten bei verlässlichen Öffnungszeiten ab 7.30 Uhr durchgängig rhythmisierte Unterrichts- und Betreuungszeiten, an denen alle Schülerinnen und Schüler an vier Tagen der Woche verpflichtend von 8.00 bis 16.00 Uhr teilnehmen.
2An diesen Tagen sind sowohl am Vormittag wie am Nachmittag unterrichtliche und außerunterrichtliche Angebote zu organisieren.
3Am Freitag wird in der Regel längstens bis 13.30 Uhr unterrichtet.
4Auch an diesem Wochentag werden jedoch freiwillige schulische Veranstaltungen im Rahmen der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung bis 16.00 Uhr angeboten.
(2) 1Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Ganztagsschule in gebundener Form verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme an den ganztägigen Angeboten einschließlich der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung.
2Die Rücknahme der Entscheidung zur Teilnahme am Ganztagsbetrieb ist in der Regel nur am Ende eines Schuljahres möglich.
3Sie ist mit einem Verlassen der Schule verbunden.
(3) Ganztagsschulen in gebundener Form bieten über den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum hinaus von Montag bis Freitag ergänzende Förderung und Betreuung in den in Absatz 4 genannten Zeiträumen an.
(4) 1Die ergänzende Förderung und Betreuung umfasst für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 außerhalb der Ferienzeiten die Zeiten von
1.
6.00 bis 7.30 Uhr und
2.
16.00 bis 18.00 Uhr
2sowie in den Ferien zusätzlich die Zeit von 7.30 bis 16.00 Uhr.
3Die aufgeführten Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung können von den Erziehungsberechtigten dem anerkannten Bedarf entsprechend einzeln oder kombiniert in Anspruch genommen werden.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich in den Ferien Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben, besteht ein Angebot von 7.30 bis 16.00 Uhr.
(6) Sofern es räumlich oder organisatorisch erforderlich ist, kann die ergänzende Förderung und Betreuung während der Ferienzeiten auch schulübergreifend an ausgewählten Standorten stattfinden.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze