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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Grundschulverordnung

Grundschulverordnung (GsVO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 7 Gliederung und Grundsätze

(1) 1Die Primarstufe dauert in der Regel sechs Jahre.

2Er gliedert sich in die Schulanfangsphase und die Jahrgangsstufen 3 bis 6 oder, sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, in die Schulanfangsphase und die Jahrgangsstufen 4 bis 6.

3Der Unterricht erfolgt in Fächern, fachübergreifend und fächerverbindend und ermöglicht jedem Kind seinen Lernvoraussetzungen entsprechendes selbständiges eigenaktives Lernen.

(2) 1Die Schulanfangsphase wird als pädagogische Einheit jahrgangsübergreifend organisiert.

2Eine Erweiterung der Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 setzt eine jahrgangsübergreifende Organisation der Klasse voraus.

3Die Einrichtung jahrgangsbezogener Klassen ist nach Beschluss der Schulkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder zulässig.

4Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt. Die Organisation der Schulanfangsphase erfolgt auf der Grundlage eines von der Schule beschlossenen Konzepts.

(3) 1Zu Beginn der Schulanfangsphase wird für jeden Schüler und jede Schülerin die individuelle Lernausgangslage ermittelt, um eine gezielte Förderung zu ermöglichen.

2Dabei sind Erfahrungen und Ergebnisse der bisher besuchten Einrichtungen der Jugendhilfe einzubeziehen, insbesondere die Ergebnisse der Verfahren zur Beobachtung der kindlichen Entwicklung, die in den Kindertageseinrichtungen für die Dokumentation der Lernentwicklung verpflichtend zu nutzen sind; die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer informiert die Erziehungsberechtigten über die Bedeutung dieser Lerndokumentation für die individuelle sprachliche Förderung ihrer Kinder und wirkt, soweit die Lerndokumentation noch nicht vorliegt, aktiv auf deren Weitergabe hin.

3Der Lernfortschritt in der Schulanfangsphase wird im Sinne einer diagnostischen Lernbeobachtung kontinuierlich schriftlich festgehalten (Lerntagebuch).

4Schülerinnen und Schüler rücken entsprechend ihrem Lernfortschritt und Leistungsstand unter Berücksichtigung ihrer sozialen Entwicklung in die der Schulanfangsphase folgende Jahrgangsstufe auf, wenn bei positiver Lernentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieser Jahrgangsstufe zu erwarten ist.

(4) 1In den nach der Schulanfangsphase folgenden Jahrgangsstufen werden die bis dahin von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Kompetenzen aufgegriffen und weiterentwickelt.

2Um eine gezielte Förderung zu ermöglichen, werden hierzu entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde Verfahren zur Ermittlung der individuellen Lernausgangslage in den Fächern Deutsch und Mathematik eingesetzt.

3Durch differenzierte Maßnahmen im gemeinsamen Unterricht sowie leistungs- und neigungsdifferenzierende Angebote werden die Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Begabungen gefördert und auf die weiteren Bildungswege in der Sekundarstufe I vorbereitet.

(5) 1In allen Jahrgangsstufen wird binnendifferenziert unterrichtet.

2Abweichend von Satz 1 können die Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik, außer an Gemeinschaftsschulen, in Jahrgangsstufe 5 und 6 im Umfang von jeweils bis zur Hälfte der Jahreswochenstunden auf verschiedenen Niveaustufen in äußerer Leistungsdifferenzierung unterrichtet werden.

3Dabei sollen klassenübergreifend möglichst gleich große Lerngruppen gebildet werden.

4Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten über das Differenzierungskonzept und die für die Gruppenbildung maßgeblichen Kriterien spätestens vier Unterrichtswochen vor Beginn der äußeren Leistungsdifferenzierung.

5Die Zuweisung zu den einzelnen Lerngruppen und deren Wechsel sind pädagogische Maßnahmen, über die die Klassenkonferenz entscheidet.

6Neben der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit sind dabei die Leistungsbereitschaft und -entwicklung, der aktuelle Leistungsstand sowie die spezifischen Lerndispositionen und Interessen der Schülerin oder des Schülers entscheidend.

7Die Entscheidungen sind den Erziehungsberechtigten zu erläutern.

8Über den Wechsel der Lerngruppe kann die Klassenkonferenz zu jedem Schulhalbjahr entscheiden.

(6) 1In den Jahrgangsstufen 5 und 6 findet Wahlpflichtunterricht statt.

2Im Rahmen des Wahlpflichtangebots ist auch die Schwerpunktbildung der Schule zu berücksichtigen.

(7) 1Schulen können sich auch außerhalb der Schulanfangsphase entscheiden, den Unterricht ganz oder teilweise klassen- und jahrgangsstufenübergreifend zu erteilen.

2Bei jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht dürfen Klassen gebildet werden, die bis zu drei aufeinanderfolgende Jahrgangsstufen umfassen.

3Hierzu bedarf es gemäß § 76 Absatz 1 Nummer 2 des Schulgesetzes eines Beschlusses der Schulkonferenz.

4Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt.

5Die Ziele und die fachlich-pädagogische Ausgestaltung dieses Organisationsprinzips sind im Schulprogramm zu beschreiben.

6Jahrgangsstufenübergreifende Klassen sollen sich annähernd paritätisch aus Schülerinnen und Schülern aller integrierten Jahrgangsstufen zusammensetzen.

(8) 1Im gemeinsamen Unterricht werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet; fachlich begründete Ausnahmen zum Erreichen der Ziele gemäß den §§ 6 bis 17 der Sonderpädagogikverordnung sind lediglich zeitlich begrenzt zulässig.

2Für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten ergänzend die jeweiligen, für Schulart und Förderschwerpunkt maßgebenden Regelungen der Sonderpädagogikverordnung.

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