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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Grundschulverordnung

Grundschulverordnung (GsVO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 8 Organisation des Unterrichts

(1) 1In der Regel wird in Klassen unterrichtet.
2Bei der Einrichtung der Klassen ist auf Heterogenität vor allem in Hinblick auf die sprachlichen Vorkenntnisse und das potentielle Leistungsvermögen der Kinder zu achten; eine Differenzierung nach Geschlecht, Religion, Weltanschauung und der Herkunft ist nicht zulässig.
3Gewachsene Bindungen zu anderen Kindern und Wünsche von Erziehungsberechtigten insbesondere hinsichtlich des Besuchs eines fachlich oder fachübergreifend betonten Zuges sollen im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten berücksichtigt werden.
(2) 1Bei jahrgangsstufenübergreifender Organisation der Schulanfangsphase werden die neu eingeschulten Kinder in die bestehenden Gruppen aufgenommen und so integriert, dass möglichst gleich große Klassen entstehen.
2Bei der Neubildung von Klassen nach der Schulanfangsphase werden bestehende Gruppenbindungen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten erhalten, sofern pädagogische Erwägungen dem nicht entgegenstehen.
(3) 1In der Schulanfangsphase muss, sofern nicht begründete organisatorische oder pädagogische Abweichungen erforderlich sind, außer der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer grundsätzlich mindestens eine weitere Lehrkraft schwerpunktmäßig unterrichten.
2Danach ist der Unterricht im Umfang von mindestens zehn Stunden gemäß Stundentafel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu erteilen.
3Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule sollen in allen Fächern grundsätzlich Fachlehrkräfte oder Lehrkräfte mit entsprechender Kompetenz unterrichten.
(4) 1Der Unterricht wird von den Lehrkräften verantwortet.
2Die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens sowie das den Unterricht ergänzende Bildungs- und Betreuungsangebot folgen einem pädagogischen Konzept, das in Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten entstanden ist und regelmäßig ausgewertet und weiterentwickelt wird.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze