×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (SchuldatenV)

In der aktuellen Fassung vom 07.08.2023

§ 11 Unterrichtsbuch für Fördermaßnahmen

(1) Das Unterrichtsbuch für Fördermaßnahmen dient der Dokumentation schulischer Fördermaßnahmen außerhalb des Klassenverbandes in Einzel- oder Gruppenunterricht wie sonderpädagogische Förderung, Sprachförderung oder Förderung von Hochbegabungen.
(2) 1Im Unterrichtsbuch für Fördermaßnahmen werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet: Namen und Geburtsdaten der Schülerinnen und Schüler, Namen der unterrichtenden Lehrkräfte sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten der Schülerinnen und Schüler.
2Zudem enthält es Angaben zu erteiltem Unterricht, Stundenumfang und besonderen Vorkommnissen.

Paragraph blättern

« § 10

§ 12 »