Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (SchuldatenV)
In der aktuellen Fassung vom 07.08.2023
§ 10 Klassenbücher, Kursbücher und Anwesenheitsnachweise
(1) 1Die Klassenbücher dienen der Dokumentation des Unterrichts und der An- oder Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler.
2Sie enthalten die Namen und Geburtsdaten der Schülerinnen und Schüler, den Stundenplan, die Namen der unterrichtenden Lehrkräfte, den erteilten Unterricht einschließlich der Angaben über Unterrichtsausfälle und besondere Veranstaltungen, die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten der Schülerinnen und Schüler einschließlich Verspätungen und Beurlaubungen sowie Angaben über besondere Vorkommnisse.
3Sie werden von der Klassenlehrkraft geführt.
(2) 1In der gymnasialen Oberstufe, in den beruflichen Bildungsgängen der Sekundarstufe II und in der Sekundarstufe I werden für den Unterricht außerhalb des Klassenverbandes von den kursleitenden Lehrkräften anstelle der Klassenbücher Kursbücher geführt.
2Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
3Hinzu kommen die Angabe, welche Lehrkraft Tutorin oder Tutor oder Klassenlehrkraft der Schülerin oder des Schülers ist, und in der gymnasialen Oberstufe Angaben dazu, ob der Kurs ein Prüfungsfach betrifft.
(3) 1In der gymnasialen Oberstufe, im Abendgymnasium und in Kollegs werden von der Oberstufentutorin oder vom Oberstufentutor anstelle der Klassenbücher Anwesenheitsnachweise geführt.
2Sie dokumentieren die Teilnahme am Unterricht in den verschiedenen Kursen und dienen als Grundlage für pädagogisch veranlasste Kontaktaufnahmen.
3Die Anwesenheitsnachweise enthalten Name und Geburtsdatum, gewählte Kurse sowie Angaben über den Besuch der Kurse einschließlich entschuldigter oder unentschuldigter Fehlzeiten und Verspätungen.
(4) 1Die Noten der mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen sind durch die Lehrkräfte in geeigneter Weise zu dokumentieren.
2Sofern unterjährig erteilte Zwischennoten digital verarbeitet werden, darf dies nur lokal auf einem dienstlichen digitalen Endgerät im Sinne von § 17 Absatz 1 erfolgen.

