Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (SchuldatenV)
In der aktuellen Fassung vom 07.08.2023
§ 25 Identitätsmanagement
(1) Von den im Fachverfahren nach § 64a Absatz 1 des Schulgesetzes gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten personenbezogenen Daten an das Fachverfahren nach § 64c Absatz 1 des Schulgesetzes übermittelt werden.
(2) Erfolgt zur Durchführung der Authentifizierung eine Auftragsverarbeitung durch Dritte, dürfen an diese nur pseudonymisierte Daten übermittelt werden, sofern nicht im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des vom Auftragsverarbeiter zur Verfügung gestellten Dienstes die Übermittlung von nicht-pseudonymisierten personenbezogenen Daten erforderlich ist.
(3) 1Durch technisch-organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass keine Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den an das Identitätsmanagement angeschlossenen digitalen Diensten erfolgt.
2Die angeschlossenen Dienste verwenden unterschiedliche, im Identitätsmanagement hinterlegte und nicht miteinander in Beziehung stehende Identifikationen, sodass eine Zuordnung eines Nutzenden nur dem Identitätsmanagement möglich ist.
3Sofern dies bei bestimmten Daten im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der angeschlossenen Dienste nicht möglich ist, ist eine Übermittlung vertraglich auszuschließen.
(4) 1Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Freigabe eines an das Identitätsmanagement angeschlossenen Dienstes für die Schule.
2Die Freigabe der Nutzerinnen und Nutzer der jeweiligen Schule erfolgt durch eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Person.

