Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (SchuldatenV)
In der aktuellen Fassung vom 07.08.2023
§ 26 Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentren
(1) 1Die Inanspruchnahme von Beratung, Unterstützung und Diagnostik sowie die Teilnahme an Tests auf Grundlage von § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Schulgesetzes (Tätigkeit des Schulpsychologischen Dienstes im Fachbereich Schulpsychologie) und die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 107 Absatz 3 Nummer 2 (individuelle pädagogische und sonderpädagogische Diagnostik und Beratung durch den Fachbereich Inklusionspädagogik) sind freiwillig.
2Für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere durch Anlage einer Akte oder Übermittlung der Daten an Dritte, ist eine auf die konkrete Verarbeitung bezogene Einwilligung der betroffenen Person gemäß § 3 erforderlich.
3Wird keine Einwilligung erteilt, erfolgt eine Beratung ohne Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Tätigkeiten auf Grundlage von § 107 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 des Schulgesetzes ist keine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich.
(3) 1Bei Tätigkeiten auf Grundlage von § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Schulgesetzes (Präventionsberatung und -unterstützung), § 107 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes (systembezogene Beratung und Unterstützung) und § 107 Absatz 3 Nummer 1 des Schulgesetzes (systemische Inklusionsberatung und -unterstützung) sind Befragungen oder ähnliche Erhebungen an Schulen anonymisiert durchzuführen, soweit dadurch der Zweck der Erhebung nicht beeinträchtigt wird.
2Werden zur Sicherung der Aussagekraft oder Repräsentativität der Ergebnisse personenbezogene Daten erhoben, ist das Ausmaß der Erhebung auf das notwendige Minimum zu beschränken und sind die personenbezogenen Daten frühestmöglich zu löschen.
(4) 1Werden personenbezogene Daten, die auf Grundlage des § 107 des Schulgesetzes verarbeitet werden, digital gespeichert, erfolgt eine Verarbeitung auf dienstlichen Geräten, die über die Informations- und Kommunikationsinfrastruktur des Trägers der Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren oder einen besonders gesicherten Teil des Landesnetzes mit dem Internet verbunden sind.
2Die Kenntnisnahme Unbefugter ist nach dem Stand der Technik auszuschließen.
(5) 1Schülerbezogene Akten der Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren sind in der Regel bis zum Ablauf des Schuljahres aufzubewahren, in dem die betroffene Person das 21. Lebensjahr vollenden würde.
2Nach Ablauf der Frist sind die Akten jahrgangsweise zu vernichten.

