Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 112 Ausschüsse Berufliche Schulen
(1) 1Für die beruflichen Schulen werden ein Lehrkräfteausschuss Berufliche Schulen, ein Schülerausschuss Berufliche Schulen und ein Elternausschuss Berufliche Schulen gebildet.
2Sie dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Beirat Berufliche Schulen.
(2) 1Den Ausschüssen Berufliche Schulen gehören jeweils die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (Lehrkräfte), § 86 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 (Schülerinnen und Schüler) und § 87 Abs. 1 Satz 4 (Studentinnen und Studenten) sowie § 91 Abs. 2 Satz 4 (Eltern) von den entsprechenden Gremien gewählten Vertreterinnen und Vertreter der beruflichen Schulen an.
2Sofern an staatlich anerkannten Ersatzschulen Sprecherinnen oder Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen oder Schüler oder Erziehungsberechtigten gewählt worden sind, gehören je zwei von ihnen dem jeweiligen Bezirksausschuss mit beratender Stimme an.
(3) 1Die Ausschüsse Berufliche Schulen wählen jeweils aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder
- 1.
- eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden,
- 2.
- vier Vertreterinnen oder Vertreter für den Beirat Berufliche Schulen und
- 3.
- je zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den Landesschülerausschuss, den Landesausschuss des pädagogischen Personals und den Landeselternausschuss.
2§ 110 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die jeweils erste Sitzung der Ausschüsse Berufliche Schulen wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörde einberufen; in dieser Sitzung werden die oder der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses Berufliche Schulen und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gewählt.

