Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 113 Beirat Berufliche Schulen
(1) 1Der Beirat Berufliche Schulen dient der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat.
2Er berät die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in allen die beruflichen Schulen betreffenden Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung.
3Er kann der Schulaufsichtsbehörde Vorschläge unterbreiten; dazu erhält er von dieser die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte.
(2) 1Der Beirat Berufliche Schulen wird aus den von den Ausschüssen Berufliche Schulen gewählten Vertreterinnen und Vertretern gebildet.
2Ferner gehören ihm jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an.
3Des Weiteren gehören ihm je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 112 Abs. 2 Satz 2 genannten Mitglieder sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirats für Partizipation mit beratender Stimme an.
(3) 1Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden aus der Mitte aller Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den Schulkonferenzen (§ 77 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6) gewählt.
2Diese bilden jeweils Versammlungen, die einmal im Schulhalbjahr zusammentreten.
3Die Versammlungen wählen sich jeweils eine Sprecherin oder einen Sprecher.
(4) 1Die Mitglieder des Beirats Berufliche Schulen wählen aus ihrer Mitte
- 1.
- eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und für den Landesschulbeirat
- 2.
- jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Lehrkräfte, der Schülerinnen oder Schüler und der Erziehungsberechtigten und
- 3.
- jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter aus der Gruppe der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
2§ 110 Abs. 3 Satz 3 und § 112 Abs. 4 gelten entsprechend.

