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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 127 Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin) wird nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 (Untersuchungen), das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 (Schulverhältnis), der §§ 41 bis 45 (Schulpflicht) und des § 55 (vorgezogene Sprachförderung) eingeschränkt.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze

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