Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 19 Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung, Mittagessen
(1) 1Grundschulen sowie Integrierte Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sind Ganztagsschulen.
2Im Übrigen können Schulen, sofern die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen vorliegen, als Ganztagsschulen geführt werden.
3Die von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Qualitätsstandards für die inklusive Berliner Ganztagsschule sind verbindliche Vorgaben für die Ganztagsschulen und werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel umgesetzt.
4Die Entscheidung über die Einrichtung einer Ganztagsschule einschließlich des gebundenen Ganztagsbetriebs trifft die Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Schulentwicklungsplans (§ 105 Absatz 3).
(2) 1Ganztagsschulen verbinden Unterricht und Erziehung mit außerunterrichtlicher Förderung und Betreuung durch ein schul- und sozialpädagogisches Konzept.
2Unterricht und Betreuung können jeweils auf Vormittage und Nachmittage verteilt werden.
3Die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung umfasst neben der Beaufsichtigung während der Mittagspause insbesondere vertiefende Übungen, Hausaufgabenbetreuung, Arbeitsgemeinschaften und Neigungsgruppen.
4Die Schule unterbreitet darüber hinaus weitere Angebote und bezieht sie in das Schulleben ein.
5Sie soll Kooperationen insbesondere mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Musikschulen, Sportvereinen, Volkshochschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen vereinbaren.
6Sie kann Erziehungsberechtigte und andere qualifizierte Personen, die die kulturelle, soziale, sportliche, praktische, sprachliche und kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern, einbeziehen.
7Beim offenen Ganztagsbetrieb erfolgt die Teilnahme an den Ganztagsangeboten der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung freiwillig, beim gebundenen Ganztagsbetrieb besteht Teilnahmepflicht für die Schülerinnen und Schüler (Absatz 4).
8An Ganztagsschulen soll ein Mittagessen angeboten werden.
(3) 1Alle Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, einschließlich der Jahrgangsstufen 1 bis 6 an den Gemeinschaftsschulen, sowie die der Jahrgangsstufen 5 und 6 an den Gymnasien und den Integrierten Sekundarschulen erhalten ein kostenbeteiligungsfreies Mittagessen.
2Im Übrigen erhalten die Schülerinnen und Schüler auf eigene Kosten ein Mittagessen.
(4) 1Beim gebundenen Ganztagsbetrieb ist die verbindliche Teilnahme an Veranstaltungen für Lerngruppen oder Klassen und ein bestimmter Umfang festzulegen.
2Dabei muss ein Nachmittag in der Woche frei von verpflichtenden Schulveranstaltungen gehalten werden.
(5) 1Schulen können organisatorisch mit einem Internat verbunden werden.
2Internate sind Wohnheime für Schülerinnen und Schüler, in denen sie Unterkunft und Verpflegung erhalten sowie außerunterrichtlich gefördert und betreut werden.
3Schule und Internat bilden dabei eine pädagogische Einheit.
4Die Schulaufsicht erstreckt sich auch auf das Internat und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung.
(6) 1Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Primarstufe erhalten ein Angebot ergänzender Förderung und Betreuung, wenn entsprechend § 4 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 995) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ein Bedarf für eine solche Förderung und Betreuung besteht.
2Satz 1 gilt auch für Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bis zum Ende der Abschlussstufe sowie für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Autismus“ an Auftragsschulen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10.
3Der Bedarf wird für die in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler sowie für die in Satz 2 genannten Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Mittelstufe und der Jahrgangsstufen 6 ohne weitere Prüfung festgestellt und eine ergänzende Förderung und Betreuung gewährt.
4Die ergänzende Förderung und Betreuung wird auch während der Schulferien angeboten.
5Der Betreuungsumfang soll dem Bedarf der Familie und insbesondere des Kindes gerecht werden.
6Die Bedarfsfeststellung erfolgt durch Bescheid des örtlich zuständigen Jugendamts, welches die Daten auch im Rahmen eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens für die ergänzende Förderung und Betreuung sowie die Kindertagesförderung nutzen darf; die Daten sind nach der Beendigung der ergänzenden Förderung und Betreuung zu löschen, soweit die Daten nicht mehr zur Abwicklung des Kostenbeteiligungs- oder des Finanzierungsverfahrens benötigt werden.
7Die ergänzende Förderung und Betreuung wird als schulisches Angebot der Schulaufsichtsbehörde durch die öffentliche Schule oder die Bereitstellung von Plätzen bei Trägern der freien Jugendhilfe, die mit Schulen kooperieren, erbracht; der Betreuungsvertrag wird zwischen den Sorgeberechtigten und dem Jugendamt, im letztgenannten Fall zwischen den Sorgeberechtigten und dem Träger der freien Jugendhilfe abgeschlossen.
8Die ergänzende Förderung und Betreuung unterliegt der Schulaufsicht nach diesem Gesetz, auch soweit sie von Trägern der freien Jugendhilfe in Kooperation mit Schulen erbracht wird.
9Angebote ergänzender Förderung und Betreuung müssen hinsichtlich der Einrichtung und der Personalausstattung den pädagogischen und gesundheitlichen Anforderungen an die Betreuung von Kindern entsprechen.
10Können die Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung an der Schule den Betreuungsbedarf nicht abdecken oder liegt der Bedarf außerhalb der angebotenen Zeiten, kann im Einzelfall zusätzliche Betreuung bewilligt werden.
11Hierzu kann das Angebot an Kindertagespflegestellen gemäß den Vorgaben des Kindertagesförderungsgesetzes genutzt werden.
12Die Teilnahme an der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie an zusätzlichen Betreuungsangeboten ist freiwillig.
13Die Kostenbeteiligung in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 sowie für die Schülerinnen und Schüler der Mittel-, Ober- und Abschlussstufe der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ sowie für die Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Autismus“ an Auftragsschulen richtet sich nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz in der Fassung vom 23. April 2010 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
14Schülerinnen und Schüler aus dem Land Brandenburg können im Rahmen freier Kapazitäten ergänzende Förderung und Betreuung erhalten, wenn vom Leistungsverpflichteten ein Betreuungsbedarf festgestellt und die Kostenübernahme erklärt wurde.
(7) 1Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der ergänzenden Förderung und Betreuung der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung, des Ganztagsbetriebs an der Ganztagsschule und des Mittagessens durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1.
- das Verfahren der Anmeldung, der Bedarfsprüfung und Aufnahme einschließlich der Vorgaben für Abschluss und Inhalt der Betreuungsverträge für die ergänzende Förderung und Betreuung,
- 2.
- die Finanzierung der Leistungen der Träger der freien Jugendhilfe und von Angeboten im Rahmen von Tagespflegestellen nach dem Kindertagesförderungsgesetz (Absatz 6 Satz 11),
- 3.
- die Finanzierung der ergänzenden Förderung und Betreuung und die Finanzierung der Kosten, die an Ersatzschulen in der verlässlichen Zeit der offenen Ganztagsschule der Primarstufe für außerunterrichtliche Förderung und Betreuung entstehen,
- 4.
- die personellen, organisatorischen, baulichen und räumlichen Anforderungen an die außerunterrichtliche und ergänzende Förderung und Betreuung,
- 5.
- das Verfahren der Genehmigung von Angeboten der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung, die in Ersatzschulen oder von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden,
- 6.
- die erforderliche Personalausstattung für das pädagogische Personal entsprechend dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufgabenintensität für die ergänzende Förderung und Betreuung; hierbei soll für das pädagogische Fachpersonal grundsätzlich eine Ausstattung von einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft für jeweils 22 Kinder zuzüglich Personalzuschlägen zugrunde gelegt werden,
- 7.
- Festlegungen über die Planung und das statistische Erfassungsverfahren einschließlich der Einführung und Durchführung eines bezirksübergreifenden IT-gestützten Planungs-, Nachweis-, Finanzierungs- und Kostenbeteiligungsverfahrens sowie der Regelungen über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung, ihre Übermittlung und die Datensicherung,
- 8.
- zu Organisation und Verbindlichkeit des Ganztagsangebots, zu den personellen Anforderungen sowie vorbehaltlich des Satzes 2 zum Mittagessen.
2Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zur Qualität des Schulmittagessens durch Rechtsverordnung zu regeln.

