Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 20 Grundschule
(1) 1Die Grundschule vermittelt die allgemeinen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten gemeinsam für alle Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernausgangslagen und Lernfähigkeiten.
2Sie entwickelt die Grundlagen für das selbständige Denken, Lernen, Handeln und Arbeiten sowie die für das menschliche Miteinander notwendige soziale Kompetenz.
3Die Grundschule vermittelt eine grundlegende Bildung durch fachlichen, fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht und führt die Schülerinnen und Schüler zum weiterführenden Lernen in der Sekundarstufe I.
4Sie umfasst die Schulanfangsphase (in der Regel Jahrgangsstufen 1 und 2) und die weiteren Jahrgangsstufen bis zur Jahrgangsstufe 6.
5An Grundschulen, die die Jahrgangsstufen 1 bis 3 jahrgangsübergreifend verbinden, kann die Schulkonferenz mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 zu erweitern.
(2) 1Die Schulanfangsphase knüpft an die individuelle Ausgangslage der Schülerinnen und Schüler, ihre vorschulische Erfahrung sowie ihre Lebensumwelt an.
2Sie hat das Ziel, die Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler durch Formen des gemeinsamen Lernens, Arbeitens und Spielens zu entwickeln und zu erweitern und dabei die soziale Kompetenz zu fördern.
3Zum Aufbau von Lernkompetenzen in der Schulanfangsphase gehören insbesondere
- 1.
- das sprachliche Verarbeiten von gemeinsamen Erfahrungen und deren gezielte inhaltliche Klärung und Erweiterung,
- 2.
- die Schulung des Denkens, um die natürliche und mediale Umwelt zu erfassen und die eigenen Bedürfnisse artikulieren zu können,
- 3.
- der Erwerb von Grundfertigkeiten im Lesen, Schreiben, im mathematischen Denken und im musisch-künstlerischen Bereich,
- 4.
- der Erwerb motorischer Grundfertigkeiten und -fähigkeiten.
(3) 1Die Schulanfangsphase ist eine pädagogische Einheit, innerhalb derer ein Aufrücken entfällt.
2Schülerinnen und Schüler, die die Lern- und Entwicklungsziele der Schulanfangsphase erreicht haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorzeitig aufrücken.
3Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, können auf Beschluss der Klassenkonferenz (§ 59 Absatz 6) oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten (§ 59 Absatz 4) ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird.
(4) Ab Jahrgangsstufe 3 wird Englisch oder Französisch als erste Fremdsprache unterrichtet.
(5) 1In den Jahrgangsstufen 5 und 6 kann der Unterricht in einzelnen Unterrichtsfächern in zeitlich begrenzten Lerngruppen erteilt werden.
2Die Lerngruppen können nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden.
(6) 1Die Grundschule hat verlässliche Öffnungszeiten, um ihre pädagogischen Gestaltungsmöglichkeiten zu erweitern und den Erziehungsberechtigten die Zeit- und Alltagsplanung zu erleichtern.
2Die verlässliche Öffnungszeit beträgt in der Regel jeweils sechs Zeitstunden an fünf Unterrichtstagen.
3Grundschulen können als Ganztagsschulen in offener oder gebundener Form organisiert werden.
4In der Ganztagsschule in offener Form erhalten die Schülerinnen und Schüler vor und nach der verlässlichen Öffnungszeit freiwillige Ganztagsangebote.
5Ganztagsschulen in gebundener Form können um Angebote der Spätbetreuung und der Frühbetreuung ergänzt werden.
6Zur Sicherung ganztägiger Bildung, Betreuung und Erziehung im Rahmen der Ganztagsschule in gebundener oder offener Form sollen die Schulen Kooperationen mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe vereinbaren.
(7) 1Grundschulen arbeiten mit Kindertageseinrichtungen sowie mit weiterführenden allgemein bildenden Schulen insbesondere in ihrer Umgebung zusammen und schließen Vereinbarungen über das Verfahren und den Inhalt ihrer Zusammenarbeit.
2Die Kooperationen dienen der Verbesserung des Übergangs in die Grundschule und in die weiterführende Schule.
(8) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Grundschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1.
- die Schulanfangsphase,
- 2.
- die Jahrgangsorganisation und den jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht,
- 3.
- die Unterrichtsfächer nach Absatz 5 einschließlich der Voraussetzungen für die Einrichtung differenzierter Lerngruppen,
- 4.
- die Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernschwierigkeiten und Sprachrückständen,
- 5.
- die Unterrichtszeit im Zeitrahmen der verlässlichen Öffnungszeit,
- 6.
- die Einzelheiten der Wahl der Fremdsprache nach Absatz 4,
- 7.
- die Bereiche, auf die sich die Zusammenarbeit nach Absatz 7 erstreckt.

