Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 01.08.2026
§ 64d Schulportal
Text gilt seit 01.08.2024
(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein Fachverfahren, das den Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften, schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Schulaufsichtsbehörde und den Schulbehörden Zugang zu
digitalen Kommunikationswerkzeugen und zur Erstellung und Auswertung von Befragungen und Erhebungen ermöglicht.
2Dieses Fachverfahren ermöglicht darüber hinaus den Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften sowie schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Zugang zu
- 1.
- Lernmanagementsystemen,
- 2.
- digitalen Lehr- und Lernmitteln,
- 3.
- der automatisierten Unterstützung von Systemen zur Geräte-, Dateien-, E-Mail- und Netzwerkverwaltung an Schulen sowie
- 4.
- der Übermittlung der standardisierten Erhebungen zum individuellen Lernstand und zur individuellen Lernentwicklung nach § 9a
3Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie für die Gewährung des Zugangs nach Satz 1 erforderlich ist.
(2) Das Fachverfahren nach Absatz 1 Satz 1 erlaubt eine Verarbeitung der im Fachverfahren nach § 64a gespeicherten personenbezogenen Daten für Zwecke der Verwaltung der Schülerinnen und Schüler sowie der Schulorganisation unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4.
(3) Für Zwecke der Verwaltung der Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43 dürfen die in dem Fachverfahren nach § 64a verarbeiteten personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in dem Fachverfahren nach Absatz 2 verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
- 1.
- für die Feststellung der Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler und deren Dokumentation durch die Lehrkräfte,
- 2.
- für die Meldung und Entschuldigung von Abwesenheiten der Schülerinnen und Schüler durch deren Erziehungsberechtigte oder durch volljährige Schülerinnen und Schüler,
- 3.
- für die Dokumentation von zeugnisrelevanten Informationen und Leistungsnachweisen von Schülerinnen und Schülern,
- 4.
- für die Ausstellung und Bereitstellung von Nachweisen über den Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler,
- 5.
- für die Ausstellung und Bereitstellung von digitalen Zeugnissen, Berichten und Informationen sowie von Zeugnissen in elektronischer Form nach § 58 Absatz 2 Satz 2
- 6.
- für die Ausstellung und Bereitstellung von Ausweisen für Schülerinnen und Schüler,
- 7.
- für die Anwesenheitsdokumentation im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung nach § 19 Absatz 6,
- 8.
- für den Hinweis auf besondere Vorkommnisse innerhalb und außerhalb des Unterrichts mit Bezug zum Schulgeschehen, die näher in der Rechtsverordnung nach § 66 geregelt sind,
- 9.
- für den Hinweis auf Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach den §§ 62 und 63,
- 10.
- für Informationen über Nachteilsausgleiche nach § 58 Absatz 8,
- 11.
- für die interne und externe Evaluation nach § 9 Absatz 2 und 3 und die Übermittlung dieser Daten an die Erziehungsberechtigten.
(4) Für Zwecke der Schulorganisation dürfen die in dem Fachverfahren nach § 64a verarbeiteten personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in dem Fachverfahren nach Absatz 1 verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
- 1.
- für das Verfahren zur Auswahl der Schulen und Bildungsgänge durch die Schülerinnen und Schüler, ihre Erziehungsberechtigten sowie Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43,
- 2.
- für die Kurs- und Fächerwahl durch die Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43,
- 3.
- für die Raumplanung innerhalb der Schule,
- 4.
- für die Verwaltung der Buchausleihe durch die Schulbibliothek,
- 5.
- für die Abrechnung und Stornierung des kostenbeteiligungsfreien Mittagessens nach § 19 Absatz 3,
- 6.
- für die Durchführung des Probeunterrichts nach § 56 Absatz 3 Satz 2,
- 7.
- für die Erfassung der Arbeitszeit der Lehrkräfte.
(5) 1Die Authentifizierung und Rechtevergabe für eine Verarbeitung von im Fachverfahren nach § 64a verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich über das Fachverfahren nach § 64c und soweit diese für die Gewährung des Zugangs nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Zwecke nach Absatz 3 und 4 erforderlich ist.
2Die Übermittlung von personenbezogenen Daten vom Fachverfahren nach Absatz 1 an die Fachverfahren nach § 64a und § 64c ist zulässig, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist.
(6) 1Die Schulen bleiben für die von ihnen im Fachverfahren verarbeiteten Daten datenschutzrechtlich verantwortlich.
2Die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung für das Fachverfahren liegt bei der Schulaufsichtsbehörde.

