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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 01.08.2026

§ 64e Systeme Künstlicher Intelligenz

Text gilt seit 01.08.2026
(1) Die Schulaufsichtsbehörde stellt den Schulen ein System Künstlicher Intelligenz (KI-System) für in der Rechtsverordnung nach § 66 Nummer 19 definierte Zwecke zur Nutzung bereit und kann dieses für eigene, mit ihren Aufgaben zusammenhängende Zwecke verwenden.
(2) 1Eingegebene personenbezogene Daten dürfen unter Beachtung der Absätze 3 und 4 auch in einem KI-System verarbeitet werden, wenn eine gesetzliche Aufgabe erfüllt wird und die Schulaufsichtsbehörde und die Schulen befugt sind, dazu personenbezogene Daten zu verarbeiten.
2Satz 1 gilt auch für Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 074 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schulaufsichtsbehörde und die Schulen nach Absatz 2 setzt voraus, dass
1.
die eingegebenen personenbezogenen Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe im Sinne des Absatzes 2 erforderlich sind,
2.
die personenbezogenen Daten das eingesetzte Modell Künstlicher Intelligenz (KI-Modell) nicht verändern,
3.
gewährleistet wird, dass das KI-System ausschließlich auf behörden- oder schulinterne Datenquellen zugreifen kann,
4.
das KI-System als geschlossenes System betrieben wird,
5.
das KI-System nur personenbezogene Daten ausgibt, die in einem festen Zusammenhang zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der Behörde im Sinne des Absatzes 2 stehen und
6.
risikomindernde Maßnahmen ergriffen werden, die die Grundsätze der Datenminimierung, Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit, Nichtverkettung, Transparenz und Intervenierbarkeit gewährleisten; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Auswahl des zugrundeliegenden KI-Modells.
(4) Vor dem Einsatz des KI-Systems sind die Nutzenden insbesondere über Zweck und Art des Einsatzes, die Funktionsweise der eingesetzten Technik und die Verarbeitung selbst aufzuklären und regelmäßig zu schulen.
(5) 1Die Voraussetzungen des Absatzes 3 sind ein Jahr nach Inkrafttreten der Vorschrift und danach alle drei Jahre zu evaluieren.
2Ergibt die Evaluierung, dass die genannten Voraussetzungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen oder nicht geeignet sind, die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, hat zeitnah eine Anpassung zu erfolgen.
3Der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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