Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 86 Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen
(1) 1An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Abteilungsschülervertretung eingerichtet.
2Diese setzt sich aus den Schülersprecherinnen und Schülersprechern aller Klassen der jeweiligen Abteilung zusammen.
3Sind keine Klassen gebildet worden, wählen die Schülerinnen und Schüler jeder Abteilung für jeweils 20 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher.
4Die Abteilungsschülervertretung wählt aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Abteilungsschülersprecherinnen oder Abteilungsschülersprecher sowie ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten.
(2) 1Die Abteilungsschülersprecherinnen und Abteilungsschülersprecher bilden die Gesamtschülervertretung des Oberstufenzentrums.
2Die Gesamtschülervertretung wählt aus ihrer Mitte
- 1.
- eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
- 2.
- für jede Abteilung eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulkonferenz und
- 3.
- eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Schülerausschuss Berufliche Schulen.
(3) An Oberstufenzentren treten an die Stelle von Schülerversammlungen Versammlungen der Schülerinnen und Schüler einer Abteilung (Abteilungsschülerversammlungen).

