Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 87 Mitwirkung an Fachschulen
(1) 1An Fachschulen wählt jede Semestergruppe aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Studierendensprecherinnen oder Studierendensprecher für die Semesterkonferenz.
2Die Studierendensprecherinnen und Studierendensprecher einer Fachschule, die nicht einem Oberstufenzentrum angegliedert ist, bilden die Gesamtstudierendenvertretung.
3Für die Gesamtstudierendenvertretung gilt § 85 Abs. 3 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie aus ihrer Mitte zwei Mitglieder des Schülerausschusses Berufliche Schulen wählt.
(2) 1Besteht eine Abteilung eines Oberstufenzentrums aus einer oder mehreren Fachschulen, wird eine Abteilungsstudierendenvertretung gebildet.
2Jede Abteilungsstudierendenvertretung setzt sich aus den Studierendensprecherinnen und Studierendensprechern aller Semestergruppen der jeweiligen Abteilung zusammen.
3Die Abteilungsstudierendenvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter, die an den Sitzungen der Abteilungskonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.
4Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind Mitglieder der Gesamtschülervertretung des Oberstufenzentrums.
(3) 1Bestehen in einer Abteilung neben Semestergruppen auch Klassen anderer beruflicher Schulen, so sind die Studierendensprecherinnen oder Studierendensprecher der Semestergruppen Mitglieder der Abteilungsschülervertretung.
2§ 86 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Abteilungsschülervertretung eine Studierendensprecherin oder einen Studierendensprecher und eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher als Vertreterin oder Vertreter wählt, die an den Sitzungen der Abteilungskonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.

