Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 01.08.2026
§ 87 Mitwirkung an Fachschulen
Text gilt seit 06.04.2014
(1) An Fachschulen wählt jede Semestergruppe aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Studierendensprecherinnen oder Studierendensprecher für die Semesterkonferenz.
(2) Die Studierendensprecherinnen und Studierendensprecher einer Fachschule, die nicht einem Oberstufenzentrum angegliedert ist, bilden die Gesamtstudierendenvertretung. Für die Gesamtstudierendenvertretung gilt § 85 Absatz 3 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie aus ihrer
Mitte zwei Mitglieder des Schülerausschusses Berufliche Schulen für die Dauer von zwei Schuljahren wählt.
(3) Ist eine Fachschule mit anderen beruflichen Schulen zusammengefasst, ohne ein Oberstufenzentrum zu sein, gilt § 86 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler sowie die Studierendensprecherinnen und Studierendensprecher die Gesamtschülervertretung bilden.
(4) 1Besteht eine Abteilung eines Oberstufenzentrums aus einer oder mehreren Fachschulen, wird eine Abteilungsstudierendenvertretung gebildet.
2Jede Abteilungsstudierendenvertretung setzt sich aus den Studierendensprecherinnen und Studierendensprechern aller Semestergruppen der jeweiligen Abteilung zusammen.
3Die Abteilungsstudierendenvertretung wählt aus ihrer Mitte
- 1.
- zwei gleichberechtigte Abteilungsstudierendensprecherinnen oder Abteilungsstudierendensprecher,
- 2.
- eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulkonferenz und
- 3.
- ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entsprechende Teilkonferenz der Lehrkräfte.
4Die beiden Abteilungsstudierendensprecherinnen oder Abteilungsstudierendensprecher sind Mitglieder der Gesamtschülervertretung des Oberstufenzentrums.
(5) 1Bestehen in einer Abteilung neben Semestergruppen auch Klassen anderer beruflicher Schulen, so sind die Studierendensprecherinnen oder Studierendensprecher der Semestergruppen Mitglieder der Abteilungsschülervertretung.
2§ 86 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Abteilungsschülervertretung eine Studierendensprecherin oder einen Studierendensprecher und eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher als Vertreterin oder Vertreter wählt, die an den Sitzungen der Abteilungskonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.

