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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 12 Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht

(1) 1Altsprachliche Bildungsgänge können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium ab Jahrgangsstufe 5 im Rahmen einer entsprechenden konzeptionellen Festlegung im Schulprogramm eingerichtet werden.
2Im altsprachlichen Bildungsgang beginnt der Unterricht in der zweiten Fremdsprache Latein in der Jahrgangsstufe 5; Englisch wird als erste Fremdsprache fortgesetzt.
3Anstelle des Wahlpflichtunterrichts (§ 11 Absatz 3) wird Altgriechisch verpflichtend als dritte Fremdsprache unterrichtet.
4Die dritte Fremdsprache beginnt nach Entscheidung der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz frühestens ab Jahrgangsstufe 7 und spätestens ab Jahrgangsstufe 9.
5Für die altsprachlichen Bildungsgänge gelten die Stundentafeln der Anlage 3.
6Für den Erwerb des Latinums am Ende der Jahrgangsstufe 10 gilt § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe.
(2) 1Bilingualer Unterricht kann an Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien angeboten werden.
2Jede erste Fremdsprache und jede spätestens ab Jahrgangsstufe 7 angebotene moderne zweite Fremdsprache kann für bilinguale Angebote eingesetzt werden.
3Bei den in der Zielfremdsprache unterrichteten Sachfächern werden nur die Leistungen bewertet, die dem Fach zugeordnet sind.
4Näheres zur Umsetzung des bilingualen Unterrichts wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

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