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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 13 Unterrichtsorganisation

(1) 1Der Unterricht kann in Klassen, Kursen oder Lerngruppen erteilt werden.
2Soweit sich die Zusammensetzung der Klassen nicht durch die im Schulprogramm festgelegte Profilierung oder am Gymnasium durch die Wahl der zweiten Fremdsprache ergibt, ist eine heterogene Zusammensetzung anzustreben; eine Differenzierung nach der Herkunft ist nicht zulässig.
(2) 1Die in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichtsstunden sind auf der Grundlage von jeweils 45 Minuten berechnet.
2Sie können von der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz jeweils für die Dauer eines Schuljahres verkürzt oder verlängert werden, sofern das zusätzliche Stundenvolumen zur Verstärkung des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts, für fächerverbindenden und fachübergreifenden Unterricht, Aufgabengebiete und Förderunterricht (§ 10 Absatz 4) eingesetzt wird; dabei darf der in den Stundentafeln auf der Grundlage von 45 Minuten angegebene Mindestumfang pro Fach nicht unterschritten werden.
3Die zusätzlichen Stunden können in Modulen zusammengefasst werden, die sich in der Regel über ein Viertel- oder Halbjahr erstrecken.
(3) 1Jahrgangsstufenübergreifender Unterricht kann eingerichtet werden.
2Er umfasst jeweils die Doppeljahrgangsstufen 7/8 und 9/10 und kann an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule auf Beschluss der Schulkonferenz die Jahrgangsstufen 7 bis 10 umfassen.
3Über den jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht entscheidet die jeweilige Fachkonferenz im Rahmen von Vorgaben der Gesamtkonferenz.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze