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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 16.08.2026

§ 13a Berufliche Orientierung, Anschlussberatung und -dokumentation

Text gilt seit 01.08.2025
(1) 1Die Berufliche Orientierung als Querschnittsaufgabe zielt darauf ab, Schülerinnen und Schüler hinsichtlich ihrer individuellen Berufs- und Studienwahl zu fördern und sie bei der Entwicklung von hierfür erforderlichen Kompetenzen beratend zu begleiten.
2Die berufliche Orientierung umfasst demnach alle Maßnahmen und Angebote, die dazu dienen, Schülerinnen und Schülern eine ihren Stärken und Fähigkeiten entsprechende Berufswahlentscheidung zu ermöglichen.
3Jede Schule legt im Rahmen der Flexibilität der Stundentafel im Schulprogramm verbindlich fest, welche Maßnahmen und Angebote der Beruflichen Orientierung in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in welchem Umfang und mit welchem Ziel angeboten werden.
4Dafür kommen unabhängig von der Schulart insbesondere folgende Formen in Frage:
1.
Betriebserkundungen für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7,
2.
Praktika ab Jahrgangsstufe 8,
3.
Zusammenarbeit mit Betrieben, überbetrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsstätten, beruflichen Schulen oder Hochschulen,
4.
unternehmerische Bildung,
5.
Patenschaftsmodelle mit Auszubildenden und Studierenden.
5Weitere Maßnahmen und Angebote der Beruflichen Orientierung sind im Serviceteil des Landeskonzepts Berufliche Orientierung Berlin der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (abrufbar unter: https://www.berlin.de/psw-berlin/berufliche-orientierung/landeskonzept/service/) angeführt.
6Alle Schülerinnen und Schüler der Gymnasien nehmen in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in jeder Jahrgangsstufe an mindestens einer Maßnahme der Beruflichen Orientierung teil.
7Darüber hinaus werden am Gymnasium zwei Praktika durchgeführt, davon mindestens ein zweiwöchiges Schülerbetriebspraktikum.
8Praktika sind in der Regel in Jahrgangsstufe 9 oder 10 zu absolvieren.
9Alle Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule nehmen entsprechend ihren Lernvoraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer Leistungsbereitschaft in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in jeder Jahrgangsstufe an mindestens zwei Maßnahmen der Beruflichen Orientierung teil.
10Darüber hinaus absolvieren an den Integrierten Sekundarschulen und den Gemeinschaftsschulen alle Schülerinnen und Schüler in Umsetzung der Vorgaben des Rahmenlehrplans für das Fach Wirtschaft-Arbeit-Technik mindestens ein Schülerbetriebspraktikum und ein weiteres Praktikum.
11Das Schülerbetriebspraktikum dauert mindestens drei Wochen und findet in der Regel in Jahrgangsstufe 9 statt.
12Das weitere Praktikum dauert mindestens eine Woche und höchstens drei Wochen und findet in der Regel in Jahrgangsstufe 10 statt.
13Bei der Auswahl und Vorbereitung von Praktika sind die individuellen Wünsche und Unterstützungsbedarfe von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu berücksichtigen.
(2) 1Vor Beendigung des Besuchs der Sekundarstufe I erfolgt zwischen einer für Berufsorientierung zuständigen Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern ein Beratungsgespräch zur Klärung der individuellen Anschlussoption unter Berücksichtigung des voraussichtlich zu erreichenden Schulabschlusses.
2Die Durchführung, der Inhalt und insbesondere die individuelle Anschlussoption sowie das Ergebnis des Gesprächs sind in einem von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Dokumentationsbogen festzuhalten.
(3) Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Unterstützungsbedarfen, die bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich festgesetzten Zeitpunkt keinen Nachweis über die künftige Fortsetzung ihrer Schullaufbahn, über die Befreiung von der Schulpflicht im Sinne des § 43a Absatz 1 und 3 des Schulgesetzes oder über das Ruhen der Schulpflicht im Sinne des § 43b Absatz 2 des Schulgesetzes führen können, werden bei vorliegendem Bedarf und zur Sicherung eines angemessenen Anschlusses weitere Expertinnen und Experten zur gemeinsamen Beratung herangezogen, um frühzeitig begleitende Unterstützungsmaßnahmen für den Übergang zu vereinbaren.
(4) 1Sofern eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler den Nachweis gemäß Absatz 3 trotz Anschlussberatung gemäß Absatz 2 bis zum letzten Schultag nicht führen kann, werden sie oder er und die Erziehungsberechtigten durch die bisher besuchte Schule darüber informiert, an welchem Oberstufenzentrum nach § 4 Absatz 5 die Schullaufbahn fortzusetzen ist.
2Die Kooperationspartner nach § 4 Absatz 5 stellen gemeinsam sicher, dass der Übergang von Schülerinnen und Schülern gemäß Satz 1 von der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule oder dem Gymnasium an das Oberstufenzentrum begleitet und vollzogen wird.

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