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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 16.08.2026

§ 13b Duales Lernen

Text gilt seit 16.08.2026
(1) 1Das Duale Lernen stellt ein didaktisches Prinzip zur Differenzierung und Individualisierung an Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen dar.
2Es verbindet das Lernen in der Schule mit dem Lernen in lebensweltlichen, praktischen und beruflichen Kontexten.
3Es umfasst die allgemeinen Maßnahmen des Dualen Lernens gemäß Absatz 2 und die Angebote des Praxislernens gemäß den Absätzen 3 und 4.
(2) 1Allgemeine Maßnahmen des Dualen Lernens, im Rahmen der Differenzierung und Individualisierung von Lernwegen eröffnen den Schülerinnen und Schülern einen handlungsorientierten Zugang zur Vertiefung aller Unterrichtsfächer und -inhalte.
2Die Anwendung durch die Lehrkräfte ist grundsätzlich verpflichtend, wenn Schülerinnen und Schüler in Unterrichtsfächern die Standards der Rahmenlehrpläne auf anderem Wege voraussichtlich nicht erreichen werden.
3Die praktische Anwendung theoretisch vermittelter Inhalte soll durch die mehrperspektivische Auseinandersetzung eine nachhaltige Kompetenzentwicklung ermöglichen und kann in Kursen oder Projekten in allen Unterrichtsfächern und fächerübergreifend ausgestaltet werden.
4Jede Integrierte Sekundarschule und Gemeinschaftsschule legt im Schulprogramm fest, welche allgemeinen Maßnahmen des Dualen Lernens in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 angeboten werden.
(3) 1Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 8 oder 9 der Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen kann die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz auf Grund der gezeigten Leistungen in den einzelnen Fächern sowie der erwartbaren Lern- und Leistungsentwicklung festlegen, dass Schülerinnen und Schüler in einer der oder in beiden folgenden Jahrgangsstufen an für sie geeigneten Maßnahmen des Praxislernens teilnehmen müssen.
2Dies betrifft Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich keinen ersten Schulabschluss erreichen werden. Als Maßnahmen des Praxislernens kommen Praxislerngruppen, Produktives Lernen, Schülerfirmen, Praxistage und Praxisklassen in Betracht.
3Über die endgültige Teilnahme an einer Maßnahme entscheidet die Schulleitung der Schule, bei der das Praxislernen stattfindet, im Benehmen mit den für das Praxislernen zuständigen Lehrkräften anhand einer höchstens achtwöchigen Probezeit.
(4) 1Schülerinnen und Schüler im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und 2 nehmen am Praxislernen je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an mindestens einem und höchstens drei Tagen pro Woche teil.
2Im Praxislernen werden alle Unterrichtsinhalte nach der Stundentafel für das Praxislernen gemäß Anlage 1a im Rahmen von eigenen schulischen Werkstätten, Schülerfirmen, beruflichen Schulen und öffentlichen Verwaltungen, betrieblichen Werkstätten, Betrieben sowie überbetrieblichen und außerbetrieblichen Bildungsstätten oder im Rahmen der Praxislerngruppen in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt.
3Im Rahmen des Praxislernens kann die Berufsbildungsreife, die erweiterte Berufsbildungsreife oder der Mittlere Schulabschluss erworben werden.
4Jede Integrierte Sekundarschule und Gemeinschaftsschule legt im Schulprogramm fest, welche besonderen Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Stundentafel für das Praxislernen gemäß Anlage 1a in den Jahrgangsstufen 9 und 10 in welchem Umfang für Schülerinnen und Schüler angeboten werden.

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