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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 23 Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses

(1) 1Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann einem Antrag auf Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 26) von der Klassenkonferenz oder dem Jahrgangsausschuss entsprochen werden, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch die Berufsbildungsreife oder ein höherer Abschluss als der bereits erworbene erreicht oder die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden kann.

2Am Gymnasium kann ein Antrag nach Satz 1 auch gestellt werden, wenn dadurch eine Berechtigung nach § 48 Absatz 3 oder 4 erworben werden kann.

3Wer den mittleren Schulabschluss bereits erworben hat, erwirbt diesen bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 zum Erreichen der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erneut.

(2) 1Wenn die Klassenkonferenz nach einer Beobachtungszeit von mindestens zehn und höchstens zwölf Wochen feststellt, dass die Leistungsbereitschaft und die gezeigte Leistungsentwicklung nicht erwarten lassen, dass der angestrebte Abschluss oder die Berechtigung erworben werden kann, wird das Schulverhältnis zwischen der bisher besuchten Schule und der Schülerin oder dem Schüler beendet.

2Die Schülerin oder der Schüler hat die Schullaufbahn, soweit sie oder er der Schulpflicht unterliegt, in einem Bildungsgang der beruflichen Schulen fortzusetzen.

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