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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 24 Nachprüfung

(1) 1Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können höchstens einmal in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) teilnehmen.

2Darüber hinaus ist an der Integrierten Sekundarschule, an der Gemeinschaftsschule und am Gymnasium höchstens eine Nachprüfung mit dem Ziel der Verbesserung einer Jahrgangsnote zum Erreichen eines Abschlusses oder der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe zulässig.

3Am Gymnasium kann eine Nachprüfung nach Satz 2 auf Antrag auch erfolgen, wenn dadurch eine Berechtigung nach § 48 Absatz 3 oder 4 erworben werden kann.

4Die Leistungsüberprüfung kann in höchstens einem Fach oder Lernbereich durchgeführt werden.

5Voraussetzung ist, dass durch eine Verbesserung der Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich um eine Notenstufe eine Versetzung, ein Abschluss oder die Erlangung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht werden kann; die Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen.

(2) Die Klassenkonferenz informiert die Erziehungsberechtigten derjenigen Schülerinnen und Schüler, für die eine Nachprüfung in Betracht kommt, unmittelbar nach der Versetzungskonferenz schriftlich und fordert sie auf, bis spätestens zum vorletzten Unterrichtstag vor den Sommerferien (Ausschlussfrist) zu erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Fach oder Lernbereich sie von der Nachprüfung Gebrauch machen wollen.

(3) 1Die Nachprüfung findet vor Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres oder, sofern dies organisatorisch nicht möglich ist, unmittelbar nach Beginn des Unterrichts an der bisher besuchten Schule statt; bei Verhinderung der Schülerin oder des Schülers auf Grund einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit muss die Leistungsüberprüfung spätestens innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein.

2Der Termin für die Durchführung der Nachprüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.

(4) 1Für alle in Betracht kommenden Fächer werden für die Durchführung der Nachprüfungen Ausschüsse gebildet, deren Vorsitz die Schulleiterin oder der Schulleiter übernimmt; für die Übertragung des Vorsitzes gilt § 82 Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Schulgesetzes entsprechend.

2Dem jeweiligen Ausschuss gehören ferner zwei von der oder dem Vorsitzenden benannte, in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkräfte als prüfendes und als Protokoll führendes Mitglied an; als prüfendes Mitglied soll diejenige Lehrkraft benannt werden, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach zuletzt unterrichtet hat.

(5) 1Die Nachprüfung besteht entweder aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 25 bis 35 Minuten oder in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 15 bis 20 Minuten und einer schriftlichen Arbeit, die ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern soll.

2Prüfungsgegenstand eines Faches oder Lernbereichs sind die Unterrichtsinhalte des zuletzt unterrichteten Halbjahres.

3Im Anschluss an die Prüfung stellt der Ausschuss mit Stimmenmehrheit fest, ob die Nachprüfung bestanden ist.

4Dies ist dann der Fall, wenn in allen Teilen der jeweiligen Prüfung um mindestens eine Notenstufe verbesserte Leistungen erzielt werden.

5Eine Wiederholung der Nachprüfung ist nicht zulässig.

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