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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 25 Schulwechsel und Schulartwechsel

(1) 1Ein Schulwechsel oder Schulartwechsel erfolgt in der Regel zum Beginn eines Schuljahres; ein Schulartwechsel von der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule zum Gymnasium ist nur zum Beginn eines Schuljahres zulässig.

2Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen freier Kapazitäten und unter Beachtung der Fremdsprachenfolge sowie der jeweiligen Fremdsprachenverpflichtungen; § 11 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Ein Schulartwechsel ist bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 10 möglich.

2Für einen Schulartwechsel von der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule zum Gymnasium gibt die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss der bisher besuchten Schule eine Empfehlung ab, auf deren Grundlage die Schulleiterin oder der Schulleiter des aufnehmenden Gymnasiums unter Einbeziehung insbesondere des letzten Zeugnisses über die Aufnahme entscheidet.

3Aufgenommen wird, wer erwarten lässt, dass er den Anforderungen der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gerecht werden kann; dies setzt mindestens voraus, dass die Leistungskriterien gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind; in den leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern werden dafür Noten der Niveaustufe E, jeweils um eine Notenstufe gesenkt, zugrundegelegt.

4Wer in ein Gymnasium wechselt, unterliegt dort einer Probezeit von in der Regel einem Jahr.

5Wer die Probezeit mit Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 Absatz 2 bis 5 erfolgreich durchlaufen hat, ist endgültig in das Gymnasium aufgenommen.

6§ 24 bleibt unberührt.

7Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, wechseln an eine Integrierte Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule.

8Die Erziehungsberechtigten sind von der bisher besuchten Schule bei der Wahl der nunmehr zu besuchenden Schule zu beraten; bei Bedarf vermittelt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde eine entsprechende Schule.

(3) Bei einem Schulartwechsel ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule anhand des auf den Zeugnissen ausgewiesenen Leistungsstandes und der Einschätzung der abgebenden Schule festzulegen, in welche Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen werden kann.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze

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