Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Sekundarstufe I-Verordnung
Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 26 Höchstverweildauer
(1) 1Die Schulbesuchsdauer in der Sekundarstufe I umfasst in der Regel vier Schuljahre oder in den mit Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgängen sechs Schuljahre.
2Die Höchstverweildauer beträgt sechs oder an den mit Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgängen acht Schulbesuchsjahre.
3In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei längerer Krankheit oder wenn zu erwarten ist, dass durch ein weiteres Schulbesuchsjahr noch ein Abschluss oder eine Berechtigung zu erreichen ist, kann die Höchstverweildauer von der Schulaufsichtsbehörde verlängert werden; die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss gibt dazu eine entsprechende Empfehlung ab.
4Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung wird auf die Höchstverweildauer nicht angerechnet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss spätestens am Ende des ersten Halbjahres des vierten Schulbesuchsjahres in der Sekundarstufe I bestimmen, dass die Schule mit Ablauf des vierten Schulbesuchsjahres verlassen werden muss, wenn die Berufsbildungsreife bis zum Ende des fünften Schulbesuchsjahres entweder nicht mehr erreicht werden kann oder ein Erreichen der Berufsbildungsreife auf Grund von Leistungen und Bildungswillen nicht zu erwarten ist; bei einer positiven Leistungsentwicklung ist der Beschluss am Ende des vierten Schulbesuchsjahres zu widerrufen.
(3) Auch die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium wird nur auf die Höchstverweildauer der Sekundarstufe I angerechnet.

