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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 30 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht und berufsorientierender Unterricht

(1) 1Am Gymnasium ist die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortzuführen und eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 zu wählen.
2Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 oder 9 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden.
(2) 1Der Wahlpflichtunterricht wird am Gymnasium mit jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 durchgeführt; er kann auch bereits ab der Jahrgangsstufe 8 beginnen.
2In der dritten Fremdsprache muss der Wahlpflichtunterricht in der Gesamtheit der unterrichteten Jahrgangsstufen mindestens sechs Wochenstunden umfassen, sowohl bei Erteilung in den Jahrgangsstufen 8 bis 10, als auch bei Erteilung in den Jahrgangsstufen 9 und 10.
3Ein zweiter Wahlpflichtkurs kann aus Profilstunden in einer oder mehreren Jahrgangsstufen eingerichtet werden.
4Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts am Gymnasium sowie die Fächer Astronomie, Deutsche Gebärdensprache, Theater, Naturwissenschaften, Informatik, Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen zugelassen.
5Darüber hinaus sind fachübergreifende Kurse möglich, die hinsichtlich der Kompetenzentwicklung eindeutige Bezüge zum Rahmenlehrplan herstellen und der Vorbereitung auf die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe dienen.
6Die Ausgestaltung dieser Kurse muss im schulinternen Curriculum festgelegt werden.
7Auch für diese Kurse gelten die §§ 19 und 20.
8Neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden. Ferner können besondere dem Schulprofil entsprechende Kurse im schulinternen Curriculum vorgesehen werden.
(3) 1An den Gymnasien wird berufsorientierender Unterricht im Umfang von einer Wochenstunde im Rahmen eines bestehenden Faches des Pflicht- oder Wahlpflichtangebots in Jahrgangsstufe 9 durchgeführt.
2Der berufsorientierende Unterricht kann epochal unterrichtet werden.
3Näheres entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz.
4Die im Rahmen des berufsorientierenden Unterrichts erbrachten Leistungen werden den sonstigen Leistungen des Pflicht- oder Wahlpflichtfaches zugeordnet und fließen in die Jahrgangsnote ein.
5Die Gesamtkonferenz beschließt auf Vorschlag der Fachkonferenz des zugeordneten Pflicht- oder Wahlpflichtfaches die Grundsätze der Bewertung.

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