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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 31 Versetzung

(1) 1Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag des Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Versetzung auf Grund der im gesamten Schuljahr erzielten Leistungen unter Würdigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung.
2Bei einem Wechsel in ein anderes Land mit einem früheren Ferienbeginn kann die Versetzungsentscheidung im Einzelfall früher getroffen werden, jedoch nicht vor dem 15. Juni.
(2) 1Versetzt wird, wer in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt hat.
2Versetzt wird auch, wer entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach einen Notenausgleich nach Absatz 3 nachweisen kann.
(3) 1Ausgeglichen werden können
1.
mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder
2.
ungenügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern.
2Gehört eine der beiden mangelhaften Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und zweite Fremdsprache (Kernfächer), muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden.
3Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem Kernfach oder ungenügenden Leistungen in einem Kernfach ist ein Ausgleich ausgeschlossen.
4Im altsprachlichen Bildungsgang gehört die dritte Fremdsprache zusätzlich zu den Kernfächern gemäß Satz 2 und 3.
5Die Entscheidungen über den Ausgleich sind zu protokollieren.
6Im Fall der Nichtversetzung sind die Gründe im Protokoll festzuhalten.
(4) 1Bei der Versetzungsentscheidung bleiben nicht ausreichende Leistungen im Fach Deutsch bei Schülerinnen und Schülern ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, unberücksichtigt.
2Nicht ausreichende Leistungen in der ersten Fremdsprache können bei den in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schülern bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt bleiben, sofern sie weniger als zwei Jahre in dieser Fremdsprache unterrichtet wurden.
3Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.
(5) 1Fächer, die ohne Beurteilung geblieben sind, werden bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt.
2Eine Versetzung ist aber nur möglich, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist.
(6) 1Die Klassenkonferenz kann für einzelne Schülerinnen und Schüler Ausnahmen von den Versetzungsanforderungen zulassen, wenn
1.
Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände (zum Beispiel längere Krankheit oder nicht ausreichende Deutschkenntnisse bei Schülerinnen und Schülern, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen) zurückzuführen sind und
2.
erwartet werden kann, dass die Betroffenen auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächsthöheren Jahrgangsstufe mitarbeiten können.
2Die Gründe der Einzelfallentscheidung sind im Protokoll festzuhalten.
3Satz 1 gilt nicht für die am Ende der Jahrgangsstufen 9 und 10 zu treffenden Entscheidungen.
(7) 1Die Entscheidung über die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig gemacht werden; die Bestimmungen über die Nachprüfung (§ 24) bleiben unberührt.
2Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
(8) 1Zeigt sich im Verlauf eines Schuljahres, insbesondere anhand des Halbjahreszeugnisses, dass die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, sind nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes individuelle Fördermaßnahmen schriftlich festzulegen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
2Versäumnisse bei der Umsetzung der Maßnahmen begründen keinen Rechtsanspruch auf Versetzung.

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