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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 32 Berufsbildungsreife

(1) 1Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule erwerben die Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 folgende Bedingungen erfüllt werden:

1.
In mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik sowie entweder Wirtschaft-Arbeit-Technik oder erste Fremdsprache werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht,
2.
die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser und
3.
bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch werden mindestens ausreichende Leistungen erzielt oder mangelhafte Leistungen in einem Fach können durch mindestens befriedigende Leistungen in dem anderen Fach ausgeglichen werden.

2Für den Erwerb der Berufsbildungsreife in der Jahrgangsstufe 10 gilt Satz 1 entsprechend, sofern dem Unterricht und der Leistungsbewertung das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 zugrunde gelegt wurde.

(2) 1Wurden Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule in der Jahrgangsstufe 10 auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet und bewertet, wird die Berufsbildungsreife erworben, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus folgende Bedingungen erfüllt werden:

1.
In einem der Fächer Deutsch oder Mathematik werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht und das andere Fach darf nicht mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen sein,
2.
die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,2 oder besser und
3.
bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch wird ein Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechendes Ergebnis erzielt.

2Sofern erst im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 das für diese Jahrgangsstufe geltende Anforderungsniveau zugrunde gelegt wurde, werden die Leistungen des zweiten Halbjahres doppelt gewichtet.

3Wer an der Integrierten Sekundarschule oder an der Gemeinschaftsschule nach freiwilliger Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses weder einen dieser Abschlüsse erreicht noch die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 5 Nummer 1 erfüllt, kann auf Antrag nach Beratung durch die Schule zu den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachschreibterminen an den vergleichenden Arbeiten zum Erwerb der Berufsbildungsreife teilnehmen.

4Ist die Teilnahme aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, legt die besuchte Schule einen Nachschreibtermin fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind.

(3) 1Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 die Berufsbildungsreife.

2Wer den Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlässt, erwirbt bei Nichtversetzung auch dann die Berufsbildungsreife, wenn

1.
entweder in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen erzielt wurden, darunter höchstens zwei Fächer mit ungenügenden Leistungen, und ein Ausgleich durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegt, oder
2.
in höchstens drei Fächern ungenügende Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen vorliegen, die durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden können.

(4) 1Bei der Entscheidung über den Abschluss nach Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 bleibt ein ohne Bewertung bleibendes Fach außer Betracht.

2Sofern weitere Fächer ohne Bewertung bleiben, werden sie wie mangelhafte Leistungen berücksichtigt.

3Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Bedingungen für den Abschluss durch eine Nachprüfung erfüllt werden.

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