Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Sekundarstufe I-Verordnung
Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 33 Zweck der Prüfung und Teilnahme
(1) 1Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann in der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule der mittlere Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife durch Teilnahme an einer gemeinsamen Prüfung erworben werden.
2Der jeweilige Abschluss setzt sich zusammen aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und den Prüfungsergebnissen.
3Die Prüfung dient der Feststellung des Leistungsstands und des Kompetenzerwerbs am Ende der Sekundarstufe I unter einheitlichen Bedingungen.
4Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben den mittleren Schulabschluss, wenn sie die Bedingungen des § 44 Absatz 8, und die erweiterte Berufsbildungsreife, wenn sie die Bedingungen des § 44 Absatz 9 erfüllen.
(2) Sofern sie nach dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichtet wurden, sind diejenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet, die in der Jahrgangsstufe 9 die Bedingungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife (§ 32 Absatz 1) erfüllt haben.
(3) 1Wer nicht zur Teilnahme verpflichtet ist, kann sich nach Beratung der Schule freiwillig beteiligen, wenn er gemäß Satz 4 zur Prüfung zugelassen wird.
2Die Schule gibt dafür auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 eine Empfehlung ab.
3Der Antrag auf Zulassung ist der Schule bis zu einem von ihr festgelegten Termin mitzuteilen.
4Zu der Prüfung ist zuzulassen, wer auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus erreicht hat.
5Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss.
6Die Entscheidung ist den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

