Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Sekundarstufe I-Verordnung
Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 7 Probejahr am Gymnasium
(1) 1Wer die Probezeit in der Jahrgangsstufe 5 mit Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 Absatz 2 bis 5 erfolgreich durchlaufen hat, ist endgültig in das Gymnasium aufgenommen.
2Die Probezeit beträgt in der Regel ein Schuljahr.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 31 Absatz 6 versetzt werden, wird über das Bestehen der Probezeit im darauf folgenden Schuljahr entschieden.

