Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Sekundarstufe I-Verordnung
Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 8 Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit
Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit in der Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums nicht bestanden haben, sind wieder in die zuvor besuchte Schule aufzunehmen.

