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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 8 Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit

Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit in der Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums nicht bestanden haben, sind wieder in die zuvor besuchte Schule aufzunehmen.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze

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